Hamburger Getreide-Lagerhaus AG
Hamburg
Tagesordnung
für die ordentliche Hauptversammlung am 25.08.2017 um 11.00 Uhr – in der Kühne Logistics University, Großer Grasbrook 17 in
20457 Hamburg –
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2016 mit dem Lagebericht des Vorstands sowie dem Bericht des Aufsichtsrats
und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB
Die Unterlagen sind gemäß § 175 Abs. 2 Satz 4 AktG über die Internetseite
www.hgl-ag.de
zugänglich. Beschlussfassungen zu diesem Tagesordnungspunkt sind gesetzlich nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss
bereits festgestellt und gebilligt hat.
2.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem amtierenden Vorstand für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung
zu erteilen.
4.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Roser GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Drehbahn 7, 20354 Hamburg, zum Abschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Sämtliche ausgegebenen 323.000 Stamm-Stückaktien und 51.000 Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung sowohl teilnahme- als auch stimmberechtigt. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen bis zum 18. August 2017, 24.00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft unter der nachstehenden Anschrift in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB)
eingehen:
Hamburger Getreide-Lagerhaus AG, c/o Otto M.
Schröder Bank AG, Axel-Springer-Platz 3 in 20355 Hamburg
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen ebenfalls in Textform
(§ 126b BGB) erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten besonderen Nachweis des Anteilbesitzes durch
das depotführende Institut nachzuweisen.
Der Nachweis des Anteilbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 04. August 2017, 0.00 Uhr (MESZ) beziehen (sog. Nachweisstichtag) und ist in deutscher oder englischer Sprache in Textform zu erbringen (§ 126b BGB).
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes mehr einher. Im Falle einer teilweisen oder vollständigen Veräußerung
des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts ausschließlich
der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die nach dem Nachweisstichtag Aktionär
der Gesellschaft werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, sich frühzeitig anzumelden und
sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.
Stimmrechtsvertretung
Jeder Aktionär kann Stimmrechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall hat eine Anmeldung
nach den vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig zu erfolgen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere Personen zurückweisen lassen. Die Vollmachtserteilung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform (§ 126b BGB).
Die Aktionäre können hierzu die Rückseite der Eintrittskarte, die ihnen zugesandt wird, verwenden.
Für die Erklärung der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer
gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht die nachfolgende Adresse zur Verfügung:
Hamburger Getreide-Lagerhaus AG Neuer Wall 18 – 20354 Hamburg Telefax: 040 34 03 72 E-Mail: hglag@web.de
Ausnahmen bezüglich der Form der Vollmachten können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten
Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich
der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen
mit diesen abzustimmen.
Anträge von Aktionären Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital
erreichen (Mindestbeteiligung), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gegeben werden. Diese Voraussetzungen sind bei einer Mindestbeteiligung von 18.700 Stückaktien der Gesellschaft erfüllt. Die Mindestbeteiligung
muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt. Die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen
halten.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an die durch den Vorstand vertretene Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen
Gegenstand der Tagesordnung eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Auch auf einen beschlusslosen Diskussionspunkt
kann das Ergänzungsverlangen zielen. Es muss der Gesellschaft bis spätestens 25. Juli 2017, 24.00 Uhr (MESZ) unter der Anschrift:
Hamburger Getreide-Lagerhaus AG Neuer Wall 18 – 20354 Hamburg
zugehen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Anträge von Aktionären, insbesondere Gegenanträge von Aktionären zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 Abs.
1 AktG sowie Wahlvorschläge nach § 127 AktG einschließlich Begründung sind unter Nachweis der Aktionärseigenschaft bis zum
10. August 2017, 24.00 Uhr (MESZ) schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ausschließlich an die Gesellschaft
Hamburger Getreide-Lagerhaus AG Telefax: 040 – 34 03 72 E-Mail: hglag@web.de
zu richten.
Anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Gesellschaft wird Anträge und/oder Wahlvorschläge unmittelbar nach Eingang im Internet unter der Internetadresse
www.hgl-ag.de
veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden dort ebenfalls veröffentlicht. Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrages und seiner Begründung absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrages braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt. Aktionäre sind gemäß § 127 AktG berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
zu unterbreiten. Für sie gilt die vorstehende Regelung zu Gegenanträgen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag
nicht begründet zu werden braucht. Über die vorgenannten Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus braucht der Wahlvorschlag
auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl
vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben
zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär und Aktionärsvertreter ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Der Vorsitzende der Versammlung ist berechtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.
Der Vorstand ist berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft
zu verweigern, weil etwa die Auskunftserteilung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft
oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Informationen und Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären werden die Informationen und die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen gemäß § 124 a AktG
auf der Internetseite
www.hgl-ag.de
zugänglich gemacht. Sämtliche der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
am 25. August 2017 zugänglich sein.
Hamburg, im Juni 2017
Hamburger Getreide-Lagerhaus AG
Der Vorstand
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