DGAP-News: Odeon Film AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
30.05.2017 / 15:00
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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ODEON FILM AG
München
ISIN: DE 0006853005
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Dienstag, den 11. Juli 2017, um 11:00 Uhr
im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 80636 München,
stattfindenden
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
eingeladen.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Konzernlage- und Lageberichts,
des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB,
jeweils für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt und den Jahresabschluss
damit festgestellt. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den genannten Unterlagen keine weitere Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung vor. Die genannten Unterlagen werden vom Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom
Aufsichtsrat in der Hauptversammlung erläutert.
Die genannten Unterlagen stehen unter
http://www.odeonfilm.de/red1/liste-odeonfilm-investor-relations-hauptversammlungen-14.asp |
zur Verfügung.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Vorstand Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.
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5. |
Wahl zum Aufsichtsrat
Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 05.07.2016 Frau Sabine Reimert zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Der
Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 vierter Fall, 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG i.V.m. § 7 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern der Aktionäre zusammen. Das Amt von Frau Reimert endet u.a., wenn die Hauptversammlung
ein Mitglied des Aufsichtsrats an ihrer Stelle wählt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, anstelle von Frau Reimert mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt,
Herrn Frank Feuerreiter, Leiter Finanzen der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft, München,
zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.
Herr Frank Feuerreiter ist derzeit in keinem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremium Mitglied.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr Frank Feuerreiter in keinen für die Wahlentscheidung maßgebenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zur Odeon Film AG oder deren Konzernunternehmen, zu den Organen der Odeon Film AG oder zu
einem wesentlich an der Odeon Film AG beteiligten Aktionär.
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II. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung in 11.842.770 nennwertlose Stückaktien
eingeteilt, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung auf 11.842.770 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 85.050
eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft
ihren Anteilsbesitz durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis eines zur Verwahrung von Wertpapieren in Deutschland
zugelassenen Instituts (‘Nachweis des Anteilsbesitzes‘) nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss in deutscher Sprache verfasst sein, hat sich auf den Beginn des 20. Juni 2017 (00:00 Uhr MESZ) zu beziehen (‘Nachweisstichtag‘) und muss der Gesellschaft bis spätestens am 4. Juli 2017 unter der folgenden Adresse zugehen:
Odeon Film AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder per Telefax: +49 (0) 89 21027 289 oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Teilnahmeberechtigung und Umfang des Stimmrechts
richten sich allein nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt möglich, das heißt der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre.
Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf
das Stimmrecht oder dessen Umfang. Der Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser Aktien kein
Teilnahme- und kein Stimmrecht. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag
Aktionär der Gesellschaft werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind keine Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel.
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte ausüben
lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung eines Dritten ist eine fristgerechte Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auch elektronisch per E-Mail an die Adresse inhaberaktien@linkmarketservices.de
übermittelt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Kreditinstitute, diesen gemäß § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute und Unternehmen, Aktionärsvereinigungen
und sonstige in § 135 Abs. 8 AktG aufgeführte Personen können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen
vorsehen.
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
Aktionäre unserer Gesellschaft können von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung
ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
ist eine fristgerechte Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Den
Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den Punkten der Tagesordnung
erteilt werden. Sie können das Stimmrecht nur zu denjenigen Tagesordnungspunkten ausüben, zu denen sie von den Aktionären
Weisungen erhalten haben. Die Stimmrechtsvertreter können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Die Vollmacht und die Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen spätestens mit Ablauf des 10. Juli 2017 unter der folgenden Adresse eingegangen sein:
Odeon Film AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder per Telefax: +49 (0)89 21027 289 oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
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4. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
500.000,- erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten und muss der Gesellschaft unter der folgenden Adresse bis zum Ablauf des 10. Juni 2017 zugegangen sein:
Odeon Film AG Der Vorstand c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
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5. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern sind ausschließlich an
Odeon Film AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder per Telefax: +49 (0)89 21027 298 oder per E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
zu richten.
Bis spätestens zum Ablauf des 26. Juni 2017 bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden den anderen Aktionären im Internet unter
http://www.odeonfilm.de/red1/liste-odeonfilm-investor-relations-hauptversammlungen-14.asp |
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 26. Juni 2017 ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
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6. |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist.
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7. |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG finden
sich im Internet unter
http://www.odeonfilm.de/red1/liste-odeonfilm-investor-relations-hauptversammlungen-14.asp. |
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8. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.odeonfilm.de/red1/liste-odeonfilm-investor-relations-hauptversammlungen-14.asp |
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zur Verfügung.
München, im Mai 2017
Odeon Film AG
Der Vorstand
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