ROY Ceramics SE
München
ISIN DE000RYSE888/WKN RYSE88
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 27. August 2015 um 11:00 Uhr in der SKYPER Villa, Taunusanlage 1, 60329 Frankfurt
am Main, Deutschland, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2015 der ROY Ceramics SE ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Konzernabschlusses der ROY Ceramics SE nebst Konzern-Lagebericht, des
Berichts des Verwaltungsrats sowie des erläuternden Berichts des Verwaltungsrats zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB für
das Geschäftsjahr 2014
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Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist nicht vorgesehen, weil der Verwaltungsrat den Jahresabschluss bereits
gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt
genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme
und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor.
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2014
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Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr
2014 Entlastung zu erteilen.
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Geschäftsführenden Direktors im Geschäftsjahr 2014
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Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Geschäftsführenden Direktors für das Geschäftsjahr 2014
Entlastung zu erteilen.
4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr
2015
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Der Verwaltungsrat schlägt vor, die ECOVIS Wirtschaftstreuhand GmbH, München, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und
des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
5. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung bezüglich der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
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In § 9 Abs. 1 der Satzung ist geregelt, dass der Verwaltungsrat aus drei Mitgliedern besteht. Die Zahl der Mitglieder des
Verwaltungsrats soll auf vier Mitglieder erhöht werden.
Der Verwaltungsrat schlägt vor zu beschließen:
§ 9 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst:
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‘Der Verwaltungsrat besteht aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung der Aktionäre gewählt werden.’
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6. |
Beschlussfassung über Wahlen zum Verwaltungsrat
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Nach § 9 Abs. 9 der Satzung der Gesellschaft endet die Amtszeit der Mitglieder des ersten Verwaltungsrats mit Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste volle oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt. Folglich läuft die Amtszeit
der drei gegenwärtigen Mitglieder des Verwaltungsrats zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung am 27. August 2015 aus.
Der Verwaltungsrat besteht derzeit aus drei Mitgliedern, die sämtlich durch die Hauptversammlung gewählt wurden. Mit Eintragung
im Handelsregister der gemäß Ziffer 5 vorgeschlagenen Satzungsänderung wird der Verwaltungsrat aus vier durch die Hauptversammlung
gewählten Mitgliedern bestehen.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aktionärsvertreter nicht an die Kandidatenvorschläge gebunden.
Der Verwaltungsrat schlägt vor,
a) |
Herrn Siu Fung Siegfried LEE, von Beruf: Kaufmann, wohnhaft in: Hong Kong, Volksrepublik China;
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b) |
Herrn Surasak LELALERTSUPHAKUN, von Beruf: Kaufmann, wohnhaft in: Hong Kong, Volksrepublik China;
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c) |
Herrn Chi Tien Steve LEUNG, von Beruf: Vorstand der Steve Leung Designers Limited, wohnhaft in: Hong Kong, Volksrepublik China;
und
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d) |
Frau Yuen Shan TSE, von Beruf: Wirtschaftsprüferin, wohnhaft: Hong Kong, Volksrepublik China.
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– für Herrn Lee, Herrn Lelalertsuphakun und Frau Tse mit Wirkung zur Beendigung dieser Hauptversammlung und für Herrn Leung
mit Wirkung ab Eintragung der Änderungen des § 9 Abs. 1 der Satzung gemäß Beschluss unter Tagesordnungspunkt 5 im Handelsregister
– jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder für
das Geschäftsjahr 2019 beschließt, zu Mitgliedern des Verwaltungsrats der Gesellschaft zu wählen.
Kein Kandidat ist Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums
von Wirtschaftsunternehmen.
Nach Einschätzung des Verwaltungsrats existieren mit Ausnahme des Nachfolgenden keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
im Sinne von Ziff. 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex zwischen einem der Kandidaten und der ROY Ceramics SE, deren
Konzerngesellschaften oder den Organen der ROY Ceramics SE. Der Verwaltungsrat informiert die Aktionäre in dieser Hinsicht,
dass (i) Herr Lelalertsuphakun einer der Hauptbegünstigten des Vermögens der Shine Eagle Trust, Hauptanteilseigner der Gesellschaft,
ist und (ii) dass Herr Lee und Herr Lelalertsuphakun Vater und Sohn sind.
Es ist vorgesehen, Herrn Lee zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu wählen.
Mit ihrer Wahl wird Frau Tse unabhängiges Mitglied des Verwaltungsrats, das über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung
und Abschlussprüfung verfügt (§ 27 Abs. 1 Satz 4 SE-Ausführungsgesetz (SEAG) i. V. m. § 100 Abs. 5 AktG).
Gemäß Ziff. 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex erfolgt die Wahl der neuen Mitglieder des Verwaltungsrats als Einzelwahl.
7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals,
die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und eine entsprechende Satzungsänderung
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Gemäß § 6 der Satzung verfügt die Gesellschaft über ein genehmigtes Kapital, das bei der Gründung der Gesellschaft geschaffen
wurde (das ‘Genehmigte Kapital 2014‘). Das Genehmigte Kapital 2014 beläuft sich jedoch lediglich auf EUR 1.311.000,00. Damit der Verwaltungsrat auch zukünftig
die Möglichkeit hat, das Grundkapital der Gesellschaft kurzfristig ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung in einem angemessenen
Umfang zu erhöhen, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2014 aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital durch eine entsprechende
Änderung der Satzung der Gesellschaft geschaffen werden.
Der Verwaltungsrat schlägt vor zu beschließen:
a) |
Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. November 2014 dem Verwaltungsrat erteilte Ermächtigung, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 1. Januar 2019 zu erhöhen wird, aufschiebend bedingt durch die Eintragung der unter b) vorgeschlagenen
Änderung der Satzung in das Handelsregister, aufgehoben, soweit nicht von ihr Gebrauch gemacht worden ist.
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b) |
§ 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert und neu gefasst:
1. |
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. August 2020 ein- oder mehrmalig um insgesamt
bis zu EUR 6.555.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.555.000 neuen nennwertlosen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015).
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2. |
Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem Kreditinstitut oder einem
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
(a) |
soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;
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(b) |
um in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensanteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter,
einschließlich Forderungen, gegen Überlassung von Aktien zu erwerben;
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(c) |
soweit bei einer Barkapitalerhöhung der Anteil des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt
zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet;
auf diese zehn vom Hundert-Grenze ist anzurechnen (i) der Anteil des Grundkapitals, der auf eigene Aktien entfällt, die ab
Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden,
sowie (ii) derjenige Anteil des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, auf denen sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw.
Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen und anderen von § 221 AktG erfassten Instrumenten beziehen, die unter Ausschluss
des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben werden.
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3. |
Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet im Übrigen
der Verwaltungsrat.
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4. |
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten
Kapital anzupassen.’
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Der Verwaltungsrat hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für
den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts des Verwaltungsrats wird im Anschluss an die Tagesordnung
bekannt gemacht.
8. |
Beschlussfassung über ein Aktienoptionsprogramm 2015 und über ein bedingtes Kapital zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms
2015 sowie über eine entsprechende Satzungsänderung
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Der Verwaltungsrat schlägt vor zu beschließen:
a) |
Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf neue Aktien (Aktienoptionsprogramm 2015)
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Die Hauptversammlung ermächtigt den Verwaltungsrat, bis zum 26. August 2020 bis zu 1.311.000 Bezugsrechte auf bis zu 1.311.000
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 je Aktie nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen auszugeben.
Die Bezugsrechte sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen auszugeben:
(1) |
Kreis der Bezugsberechtigten/Aufteilung der Bezugsrechte
Bezugsrechte dürfen ausschließlich an Geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsführungen
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen
ausgegeben werden. Der genaue Kreis der Berechtigten sowie der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Bezugsrechte werden
durch den Verwaltungsrat festgelegt. Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen
wie folgt:
aa) |
Geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft erhalten höchstens insgesamt bis zu 393.300 Bezugsrechte;
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bb) |
Mitglieder von Geschäftsführungen verbundener Unternehmen erhalten höchstens insgesamt bis zu 655.500 Bezugsrechte;
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cc) |
Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen erhalten höchstens insgesamt bis zu 262.200 Bezugsrechte.
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Die Berechtigten erhalten stets nur Bezugsrechte als Angehöriger einer Personengruppe; Doppelbezüge sind nicht zulässig. Die
Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte in einem Anstellungs- oder Dienstverhältnis zur Gesellschaft
oder zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen.
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(2) |
Einräumung der Bezugsrechte (Erwerbszeitraum), Ausgabetag und Inhalt des Bezugsrechts
Die Einräumung der Bezugsrechte durch den Verwaltungsrat erfolgt jeweils zum ersten Montag im Oktober des Jahres 2015 und
am ersten Montag im Oktober der Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019. Wird die unter lit. b) zu beschließende Satzungsänderung
nicht vor dem 2. Oktober 2015 in das Handelsregister eingetragen, erfolgt die erstmalige Zuteilung zum ersten Werktag des
dieser Eintragung folgenden Kalendermonats.
Jedes Bezugsrecht berechtigt zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft im anteiligen Betrag am
Grundkapital von je EUR 1,00 je Aktie gegen Zahlung des unter Absatz (3) bestimmten Ausübungspreises und hat eine Laufzeit
von sieben Jahren.
Die Bezugsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft den Berechtigten zur Bedienung der Bezugsrechte wahlweise statt
neuer Aktien aus bedingtem Kapital eigene Aktien gewähren kann. Der Erwerb eigener Aktien zur alternativen Erfüllung der Bezugsrechte
muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen; eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist durch diesen Beschluss nicht erteilt.
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(3) |
Ausübungspreis (Ausgabebetrag) und Erfolgsziel sowie weitere Ausübungsbedingungen
Der Ausübungspreis (Ausgabebetrag) eines Bezugsrechts beträgt EUR 1,00; § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
Voraussetzung für die Ausübung von Bezugsrechten ist jeweils das Erreichen des jährlichen Erfolgsziels innerhalb der nach
Absatz (4) bestimmten vierjährigen Wartezeit.
Das Erfolgsziel bestimmt sich für die Bezugsberechtigten jeweils wie folgt:
Das Erfolgsziel für die Ausübung von Bezugsrechten ist jeweils erreicht, wenn der Schlusskurs für die Aktie der Gesellschaft
im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) in dem Zeitraum von jeweils zwölf
Monaten, der auf die Gewährung der jeweiligen Bezugsrechte folgt, an insgesamt 60 Börsenhandelstagen einen bestimmten Betrag
übersteigt, und zwar
– |
in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2016 einen Betrag von EUR 3,00;
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– |
in dem Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 einen Betrag von EUR 3,90;
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– |
in dem Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 einen Betrag von EUR 5,07
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– |
in dem Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 einen Betrag von EUR 6,59;
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– |
in dem Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 einen Betrag von EUR 8,57;
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– |
in dem Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 einen Betrag von EUR 11,14;
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– |
in dem Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 einen Betrag von EUR 14,48.
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Wird das Erfolgsziel in einem Jahr nicht erreicht, kann dies in dem darauffolgenden Jahr durch das Erreichen des für diesen
Zeitraum geltenden Erfolgsziels kompensiert werden. Bezugsrechte, für die das Erfolgsziel nicht erreicht und dies auch in
dem darauffolgenden Jahr nicht kompensiert worden ist, verfallen.
Für den Fall einer Zusammenlegung von Aktien oder eines Aktiensplits sind die Erfolgsziele entsprechend dem Verhältnis der
Zusammenlegung bzw. des Aktiensplits anzupassen.
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(4) |
Wartezeit für die erstmalige Ausübung, Ausübungszeiträume und Ausübungssperrfristen
Die Wartezeit für die erstmalige Ausübung beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte.
Nach Ablauf der Wartezeit können sämtliche Bezugsrechte, für welche das Erfolgsziel gemäß Absatz (4) erreicht worden ist,
innerhalb der darauffolgenden drei Jahre, jeweils drei Wochen nach Veröffentlichung (i) des Berichts für das zweite Quartal
des Geschäftsjahres und (ii) des Berichts für das dritte Quartal des Geschäftsjahres ausgeübt werden.
Der Verwaltungsrat kann in begründeten Ausnahmefällen Ausübungssperrfristen festlegen, deren Beginn den Berechtigten jeweils
rechtzeitig vorher mitgeteilt wird.
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(5) |
Keine Übertragbarkeit und Verfall von Bezugsrechten
Die Bezugsrechte werden als nicht übertragbare Bezugsrechte gewährt. Die Bezugsrechte sind mit Ausnahme des Erbfalls weder
übertragbar noch veräußerbar, verpfändbar oder anderweitig belastbar. Sämtliche nicht ausgeübten Bezugsrechte verfallen entschädigungslos
mit Ablauf von sieben Jahren nach ihrem Ausgabetag, jedoch nicht vor Ende des zweiten Ausübungszeitraums im letzten Jahr der
Laufzeit. Sollte das Anstellungs- oder Dienstverhältnis durch Todesfall, verminderte Erwerbsfähigkeit, Pensionierung, Kündigung
oder anderweitig nicht kündigungsbedingt enden, können in den Bezugsbedingungen Sonderregelungen für den Verfall der Bezugsrechte
vorgesehen werden.
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(6) |
Regelung weiterer Einzelheiten
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten über die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital und die
weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2015, insbesondere die Bezugsbedingungen für die Berechtigten, festzulegen.
Zu den weiteren Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der Bezugsrechte innerhalb der berechtigten
Personengruppen, Bestimmungen über Steuern und Kosten, das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen Berechtigten und die
Ausübung der Bezugsrechte, Regelungen bezüglich des Verfalls von Bezugsrechten im Falle der Beendigung des Anstellungs- bzw.
Dienstverhältnisses und Regelungen, die für außergewöhnliche Entwicklungen eine Begrenzungsmöglichkeit für Erträge aus der
Ausübung von Bezugsrechten vorsehen, sowie weitere Verfahrensregelungen.
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b) |
Schaffung eines bedingten Kapitals zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2015
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In die Satzung der Gesellschaft wird ein neuer § 6a mit folgendem Wortlaut aufgenommen:
Ԥ6a Bedingtes Kapital 2015/I
Das Grundkapital der Gesellschaft wird durch Ausgabe von bis zu 1.311.000 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
im anteiligen Betrag am von EUR 1,00 je Aktie um bis zu EUR 1.311.000,00 bedingt erhöht (‘Bedingtes Kapital 2015/I‘). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte gemäß dem Aktienoptionsprogramm 2015 aufgrund
der Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. August 2015 zu Tagesordnungspunkt 8 ausgegeben worden sind, des
Weiteren nur insoweit als die Inhaber dieser Rechte von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung
der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch
Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil.’
9. |
Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses, die Schaffung eines bedingten Kapitals 2015/II sowie entsprechende Satzungsänderung.
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Um der Gesellschaft die Möglichkeit der Kapitalausstattung durch Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen zu eröffnen,
soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen
zu beschließen und durch einen gesonderten Beschluss ein bedingtes Kapital 2015/II zur Sicherung der Umtausch- oder Bezugsrechte
bzw. -pflichten, die auf der Grundlage der neuen Ermächtigung ausgegeben werden, zu schaffen.
Der Verwaltungsrat schlägt vor zu beschließen:
a) |
Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen
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Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 26. August 2020 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den
Namen lautende Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte (bzw. Kombinationen dieser Instrumente
(zusammen ‘Schuldverschreibungen‘) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 60.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern
von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte zum Bezug von bis zu 5.244.000,00 auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft im anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie mit einem anteiligen Gesamtbetrag am Grundkapital
von insgesamt bis zu EUR 5.244.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren und/oder
in den Bedingungen der Schuldverschreibungen Pflichten zur Wandlung der jeweiligen Schuldverschreibung in solche Aktien zu
begründen.
(1) Währung, ausgebende Gesellschaft
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in einer anderen
gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch ein mit der ROY Ceramics SE
im Sinne des § 15 AktG verbundenes Unternehmen mit Sitz im In- oder Ausland (‘Konzernunternehmen‘) ausgegeben werden; für einen solchen Fall wird der Verwaltungsrat ermächtigt, die Übernahme der Garantie für die Schuldverschreibungen
durch die ROY Ceramics SE zu beschließen und den Inhabern der Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren oder entsprechende Wandlungspflichten zu begründen und weitere
für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen.
(2) Bezugsrechte, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt
werden, indem die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen
von einem Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung der gesetzlichen Bezugsrechte für Aktionäre der
Gesellschaft gemäß Vorstehendem sicherzustellen.
Der Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen:
(a) |
für Spitzenbeträge;
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(b) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft
bzw. den Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach der Ausübung dieser Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten als Aktionär
zustünde;
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(c) |
soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungsplicht gegen Barleistung ausgegeben werden
sollen und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss
gilt jedoch nur insoweit, als auf die zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der Wandlungspflicht
auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Gesamtbetrag am Grundkapital von nicht mehr als 10% des Grundkapitals und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung (‘Höchstbetrag‘) entfällt. Von dem Höchstbetrag ist der anteilige Gesamtbetrag am Grundkapital abzusetzen, der auf die neuen oder zuvor
erworbenen eigenen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss
gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige Gesamtbetrag am Grundkapital,
der auf Aktien entfällt, die aufgrund von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten bezogen werden können oder müssen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden.
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Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden,
wird der Verwaltungsrat ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am
Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen.
(3) Ausstattung von Teilschuldverschreibungen
Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen
begeben werden. Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt
werden. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
(aa) Optionsschuldverschreibungen
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der je Teilschuldverschreibung zu
beziehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung jedoch
nicht überschreiten. Zudem darf die Laufzeit des Optionsrechts die Laufzeit der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen.
Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass etwaige Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Entsprechendes
gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
(bb) Wandelschuldverschreibungen
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach
näherer Maßgabe der vom Verwaltungsrat festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis
kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine neue auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf
eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Es kann vorgesehen werden, dass etwaige Spitzen zusammengelegt und und/oder in
Geld ausgeglichen werden. Der Gesamtnennbetrag der bei Wandlung auszugebenden auf den Inhaber lautende Stückaktien darf den
Betrag der Schuldverschreibung nicht übersteigen. Die Wandelanleihbedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der
Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen. Die Gesellschaft kann in den Anleihebedingungen ermächtigt werden, eine
etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis
ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, wenn sich das Wandlungsrecht bzw. die
Wandlungspflicht auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung bezieht.
(cc) Erfüllungsmöglichkeiten
Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibung
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cent aufgerundeten
volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in
einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten zehn Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung entspricht.
Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können ferner vorsehen, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten
keine Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert der andernfalls zu liefernden Aktien in Geld zahlt. Der Gegenwert
je Aktie entspricht nach näherer Maßgabe der Anlagebedingungen dem auf volle Cent aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert
der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems
getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen
vor der Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung.
(4) Options- bzw. Wandlungspreis
Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewähren
bzw. bestimmen, muss der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis – auch bei einem variablen Umtauschverhältnis
bzw. Wandlungspreis – entweder (i) mindestens 80% des volumengewichteten Durchschnitts aus den Börsenkursen der Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystems) der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat
über die Begebung der Options- oder Wandelschuldverschreibungen betragen oder (ii) – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts
– mindestens 80% des volumengewichteten Durchschnitts aus den Börsenkursen der Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung im
Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an der
Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung der endgültigen
Konditionen gem. § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG (einschließlich) entsprechen.
(5) Verwässerungsschutz
Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Anleihebedingungen in bestimmten Fällen
Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen. Dies kann insbesondere vorgesehen werden, wenn die Gesellschaft
während der Wandlungs- oder Optionsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre erhöht oder
weitere Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen begibt bzw. Wandlungs- oder Optionsrechte gewährt oder garantiert und den
Inhabern schon bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte hierfür kein Bezugsrecht einräumt, wie es ihnen nach Ausübung des
Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungspflichten als Aktionär zustünde, oder wenn durch eine Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht wird. Für solche Fälle kann über die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen
sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche Wert der bestehenden Wandlungs- bzw. Optionsrechte unberührt bleibt, indem
die Wandlungs- oder Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt
ist. Die wertwahrende Anpassung kann insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch die Veränderung oder Einräumung
von Barkomponenten oder durch Veränderung des Wandlungs-/Optionspreises erfolgen. Das Vorstehende gilt entsprechend für den
Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Aktiensplits, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung
durch Dritte, einer Dividendenzahlung oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Aktien
führen können. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. In jedem Fall darf der anteilige Gesamtbetrag am Grundkapital
der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag pro Schuldverschreibung bzw. einen niedrigeren Ausgabepreis
nicht überschreiten.
(6) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere
Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit, Stückelung, Restrukturierungsmöglichkeiten, Options- bzw. Wandlungspreis
und Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie Währung und Umrechnungsmodalitäten festzusetzen. Für den Fall der Ausgabe durch
Konzernunternehmen hat der Verwaltungsrat zusätzlich das Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibung begebenden
Konzernunternehmen herzustellen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben jeweils unberührt.
b) |
Bedingtes Kapital 2015/II
|
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 5.244.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.244.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft im anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 bedingt erhöht (‘Bedingtes Kapital 2015/II‘). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger
von Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente),
die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 27. August 2015 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen
begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht zum Bezug von auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren
bzw. eine Wandlungspflicht bestimmen.
Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautende Stückaktien aus dem Bedingten Kapital 2015/II darf nur zu einem Wandlungs-
bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 27. August 2015 unter Tagesordnungspunkt
9 beschlossenen Ermächtigungen entspricht.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird,
wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder wie Andienungen von Aktien
aufgrund von Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft erfolgen und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.
Die neuen auf den Inhaber lautende Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options-
bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten und die Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am
Gewinn teil. Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
In der Satzung wird folgender § 6b neu eingefügt:
Ԥ6b Bedingtes Kapital 2015/II
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 5.244.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.244.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft im anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger
von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 27. August 2015 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen
Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht oder eine
Wandlungspflicht in bzw. auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. begründen. Die bedingte
Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird, wie die zur
Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder wie Andienungen von Aktien aufgrund
von Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft erfolgen und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen
auf den Inhaber lautende Stückaktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw.
Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten oder die Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn
teil. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.’
Der Verwaltungsrat hat gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für
den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts des Verwaltungsrats wird im Anschluss an die Tagesordnung
bekannt gemacht.
* * *
Bericht des Verwaltungsrats zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Unter dem Tagesordnungspunkt 7 schlägt der Verwaltungsrat vor, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. August 2020 ein-
oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 6.555.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.555.000 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien
mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2015).
Mit der erbetenen Ermächtigung zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals wird dem Verwaltungsrat ein flexibles Instrument
zur Gestaltung der Unternehmensfinanzierung eingeräumt. Das vorgeschlagene genehmigte Kapital soll es dem Verwaltungsrat ermöglichen,
auch weiterhin kurzfristig das für die weitere Entwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch
die Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage aufzunehmen und dadurch etwaige günstige Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen
Finanzierungsbedarfes ohne Verzögerungen zu nutzen. Daneben soll der Verwaltungsrat die Möglichkeit zur Durchführung einer
Sachkapitalerhöhung haben, wenn sich am Markt entsprechende Akquisitionschancen ergeben.
Die erbetene Ermächtigung sieht die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Verwaltungsrat erstattet
hiermit seinen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts.
Der Verwaltungsrat soll ermächtigt werden, für etwaige Spitzenbeträge das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge eröffnet die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einfache und praktikable
Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrages der Kapitalerhöhung
nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre entsprechend ihrer Beteiligung an dem bisherigen Grundkapital verteilt
werden können. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur gesamten Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. Die Beeinträchtigung
der Aktionäre durch den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist daher im Verhältnis zu den Verfahrensvorteilen
zu vernachlässigen. Ein möglicher Verwässerungseffekt aufgrund eines Ausgleichs von Spitzenbeträgen ist kaum spürbar.
Weiterhin soll der Verwaltungsrat in die Lage versetzt werden, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstige Wirtschaftsgüter (einschließlich Forderungen) von Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben. Durch diese
Möglichkeit der Aktienausgabe wird der Handlungsspielraum des Verwaltungsrats im Wettbewerb deutlich erhöht, weil insbesondere
Veräußerer von Unternehmen und Beteiligungen eine Gegenleistung in Form von Aktien des Erwerbers häufig als attraktiv ansehen.
Gerade bei größeren Unternehmenseinheiten wäre die Gesellschaft vielfach nicht in der Lage, die Gegenleistung in Geld zu erbringen,
ohne die Liquidität der Gesellschaft zu stark in Anspruch zu nehmen. Um solche im Interesse der Wachstumsstrategie der Gesellschaft
liegenden Transaktionen auch zukünftig zu ermöglichen, ist die Nutzung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss erforderlich. Sollen neue Aktien als Gegenleistung im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern (einschließlich Forderungen) ausgegeben werden, kann die
Aktienausgabe aus einer Kapitalerhöhung nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre erfolgen. Da solche
Erwerbe zumeist kurzfristig erfolgen, können sie in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen werden; auch für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung fehlt
in diesen Fällen wegen der gesetzlichen Fristen regelmäßig die Zeit. Der Verwaltungsrat soll deshalb in diesen Fällen zum
Bezugsrechtsausschluss ermächtigt werden, um schnell und ohne großen Aufwand neue Aktien zu diesem Zweck schaffen zu können.
Bei der erbetenen Ermächtigung handelt es sich um eine reine Vorsorgemaßnahme. Konkrete Vorhaben für die Ausnutzung dieser
Ermächtigung bestehen derzeit nicht.
Schließlich soll gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Bezugsrechtsausschluss auch zulässig sein, wenn der
Anteil des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, sowohl im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht
übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch soll der Verwaltungsrat
in die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige Börsensituationen zu nutzen und auf diese Weise eine größtmögliche Stärkung
der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts führt auf Grund der deutlich schnelleren Handlungsmöglichkeit
erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Zusätzlich können mit
einer derartigen Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts auch neue Investorengruppen gewonnen werden. Durch die Begrenzung
auf zehn vom Hundert des Grundkapitals wird der für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre eintretende Verwässerungseffekt
möglichst gering gehalten. Auf Grund des begrenzten Umfanges der Kapitalerhöhung haben die betroffenen Aktionäre zudem die
Möglichkeit, durch einen Zukauf über die Börse und somit unter marktgerechten Konditionen ihre Beteiligungsquote zu halten.
Die Vermögensinteressen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Aktien auf Grund dieser Ermächtigung nur zu einem Preis
ausgegeben werden dürfen, der den Börsenpreis der bereits notierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich
unterschreitet. Der Verwaltungsrat wird den Ausgabebetrag der neuen Aktien in einer Höhe festlegen, die den Interessen der
Gesellschaft entspricht und die Interessen der Aktionäre angemessen wahrt. Auf die angesprochene zehn vom Hundert-Grenze sind
anzurechnen (i) der Anteil des Grundkapitals, der auf eigene Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in
unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie (ii) derjenige Anteil des Grundkapitals,
der auf Aktien entfällt, auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen
und anderen von § 221 AktG erfassten Instrumenten beziehen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG begeben werden. Mit dieser Anrechnungsregelung wird sichergestellt, dass der gesetzgeberischen Wertung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG auch dann Rechnung getragen wird, wenn Maßnahmen ergriffen werden, die einer Barkapitalerhöhung durch Ausnutzung
genehmigten Kapitals wirtschaftlich entsprechen.
Der Verwaltungsrat wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung Gebrauch machen wird und dies nur
dann tun, wenn es nach seiner Einschätzung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt
und verhältnismäßig ist. Im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts wird der Verwaltungsrat
der nächsten Hauptversammlung über die maßgeblichen Gründe für den Bezugsrechtsausschluss berichten.
***
Bericht des Verwaltungsrats zum Tagesordnungspunkt 9 über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 186 Absatz 3 Satz 4, 221 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit §§ 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 sieht vor, den Verwaltungsrat zu ermächtigen, bis zum 26. August 2020 einmalig
oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder
Genussrechte (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen nachfolgend auch ‘Schuldverschreibungen‘) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 60.000.000,00 zu begeben. Den Inhabern bzw. Gläubigern
von Schuldverschreibungen können Wandlungs- bzw. Optionsrechte zum Bezug von auf den Inhaber lautende Stückaktien im anteiligen
Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (d.h. mit einem anteiligen Gesamtbetrag am Grundkapital von insgesamt bis zu
EUR 5.244.000,00) nach näherer Maßgabe der Wandlungs- bzw. Optionsbedingungen gewährt werden und mit den Inhabern bzw. Gläubigern
von Schuldverschreibungen entsprechende Wandlungspflichten vereinbart werden.
Die Begebung von Schuldverschreibungen der vorbezeichneten Art bietet der Gesellschaft die Möglichkeit, in Ergänzung zu den
sonstigen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt
zu nutzen. Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger bzw. gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechten
und Gewinnschuldverschreibungen ermöglicht es, die Finanzausstattung der Gesellschaft durch Ausgabe sog. hybrider Finanzierungsinstrumente
zu stärken und hierdurch einen Beitrag zu leisten, die finanziellen Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung
sicherzustellen.
Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen
sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann.
Die erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute.
Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen
bzw. der Kombination von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen,
erweitern den Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft
zudem, die Schuldverschreibungen selbst oder über ihre Konzernunternehmen zu platzieren. Schuldverschreibungen können außer
in Euro auch in anderen Währungen, beispielsweise der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung
ausgegeben werden.
Bei Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht gewähren, können die Bedingungen der Schuldverschreibungen
zur Erhöhung der Flexibilität vorsehen, dass die Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht auf
den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
Für Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht bestimmen, ist in der
Ermächtigung für die Bestimmung des Wandlungs- bzw. für den Optionspreis der Mindestbetrag von 80% des Aktienkurses vorgeschlagen.
Anknüpfungspunkt ist hierbei jeweils der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit der Platzierung
der Schuldverschreibung. Die Wandlungs- bzw. Optionsrechte können, soweit eine Anpassung nicht ohnehin bereits durch Gesetz
zwingend geregelt ist, unbeschadet § 9 Absatz 1 AktG wertwahrend angepasst werden, sofern während der Laufzeit der Schuldverschreibung
Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte (z.B. durch eine Kapitalerhöhung)
eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Ausgleich eingeräumt werden.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch
ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein:
* |
Der Verwaltungsrat soll ermächtigt werden, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus
dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Notwendigkeit zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben.
Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet.
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Weiterhin soll der Verwaltungsrat die Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern
oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung
der Wandlungspflichten zustehen würde. Die Options- und Wandlungsbedingungen enthalten in der Regel Bestimmungen, die dem
Schutz der Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten vor Verwässerung dienen. So lassen sich diese Finanzierungsinstrumente
am Markt besser platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit,
zu verhindern, dass im Falle einer weiteren Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits
bestehender Options- oder Wandlungsrechte ermäßigt werden muss. Dies ermöglicht einen höheren Ausgabekurs der bei Ausübung
der Option oder Durchführung der Wandlung auszugebenden auf den Namen lautenden Aktien. Da die Platzierung der Emission dadurch
erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft.
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Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, soll der Verwaltungsrat
ermächtigt werden, das Bezugsrecht in sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG auszuschließen, soweit die Schuldverschreibungen
gegen Barleistung ausgegeben werden und auf die bei Ausübung der begebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte und Erfüllung der
Wandlungspflichten auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Gesamtbetrag am Grundkapital von nicht mehr als 10%, und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung, entfällt. Diese Höchstgrenze für
den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den anteiligen Gesamtbetrag am Grundkapital der Aktien, die während
der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz
3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden oder aufgrund von während der Laufzeit der Ermächtigung begebenen Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, bei deren Begebung das Bezugsrecht entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen
wurde. Durch die Anrechnungsbestimmung wird auch in dieser Ermächtigung sichergestellt, dass auf ihrer Grundlage keine Schuldverschreibungen
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, soweit dies dazu führen würde, dass unter Berücksichtigung von Kapitalerhöhungen
oder bestimmten Platzierungen eigener Aktien in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ein
Bezugsrecht der Aktionäre auf neue oder eigene Aktien der Gesellschaft von mehr als 10% der derzeit ausstehenden Aktien ausgeschlossen
wäre.
Für den Fall eines Bezugsrechtsausschlusses darf der Ausgabepreis der Schuldverschreibung in sinngemäßer Geltung von § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unter ihrem Marktwert festgesetzt werden. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre
hinsichtlich einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Um die Erfüllung dieser Anforderung für die Begebung
von Schuldverschreibungen sicherzustellen, wird der theoretische Marktwert der Schuldverschreibung mit Wandlungs- oder Optionsrecht
bzw. Wandlungspflicht nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelt. Diesen Marktwert darf der festzusetzende Ausgabepreis
nicht wesentlich unterschreiten. Dann ist der Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes gewährleistet,
und den Aktionären entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss, weil der Wert eines Bezugsrechts
praktisch auf Null sinken würde.
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Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden
sollen, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte
oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft
begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses,
des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der
Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn
die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre,
da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös
oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses,
eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss,
ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe
der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft
und deren Gewinn verändert bzw. verwässert. Schließlich ergäbe sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für
diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.
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Durch die vorstehenden Möglichkeiten des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige
Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen, und die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, ein niedriges Zinsniveau
bzw. eine günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Maßgeblich hierfür ist, dass im
Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung
festgesetzt werden kann, wodurch ein beträchtliches Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden und der
Emissionserlös im Interesse aller Aktionäre maximiert werden kann. Zudem ergeben sich durch Wegfall der mit dem Bezugsrecht
verbundenen Vorlaufzeit sowohl im Hinblick auf die Kosten der Mittelaufnahme als auch im Hinblick auf das Platzierungsrisiko
weitere Vorteile. Mit einer bezugsrechtslosen Platzierung können die ansonsten erforderliche Sicherheitsmarge ebenso wie das
Platzierungsrisiko reduziert und die Mittelaufnahme zugunsten der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in entsprechender Höhe
verbilligt werden.
Im Falle der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigungen wird der Verwaltungsrat in der auf die Ausnutzung folgenden Hauptversammlung
darüber berichten.
Das unter Tagesordnungspunkt 9 lit. c) zur Beschlussfassung vorgeschlagene Bedingte Kapital 2015/II und die unter Tagesordnungspunkt
9 lit. c) vorgeschlagene entsprechende Satzungsänderung sollen die Gesellschaft in die Lage versetzen, an die Inhaber bzw.
Gläubiger der Schuldverschreibungen, die aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 9 lit. a) vorgeschlagenen Ermächtigung begeben
werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts und bei Erfüllung der Wandlungspflicht die geschuldete Anzahl an neuen
Aktien ausgeben zu können. Alternativ können im Rahmen der gesetzlichen Grenzen auch eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt
werden.
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Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 13.110.000 auf den
Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung bestehen daher 13.110.000 Stimmrechte.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss in Textform (§ 126b
BGB) erbracht werden und muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, folglich den 6. August
2015 (00:00 Uhr) (‘Stichtag‘) beziehen. Die Bestätigung einer depotführenden Bank in englischer oder deutscher Sprache ist als Nachweis für den Aktienbesitz
ausreichend. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis zum 20. August
2015 (24:00 Uhr), in Schriftform in deutscher oder englischer Sprache unter folgender Adresse zugehen:
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ROY Ceramics SE c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Fax: 089/21027-289 E-Mail: meldedaten@hce.de
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Relevanz des Stichtags
Für das Teilnahmerecht sowie für die Zahl der einem Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist ausschließlich
der Aktienbesitz am Stichtag maßgeblich. Aktionäre, die ihre Aktien nicht spätestens bis zum Stichtag erwerben, dürfen an
der Hauptversammlung nicht teilnehmen. Das Eintreten des Stichtags führt zu keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Verkaufs
oder der Übertragung der Aktien. Aktionäre, die am Stichtag Aktien halten und ihre Aktien zwischen dem Stichtag und der Hauptversammlung
veräußern, sind dessen ungeachtet gegenüber der Gesellschaft berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht
auszuüben, sofern sie sich vor der Hauptversammlung angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Aktionäre, die nach
dem Stichtag Aktien der Gesellschaft erwerben, können nur dann an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben,
wenn sie bevollmächtigt bzw. ermächtigt wurden, Aktionärsrechte auszuüben.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung,
ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen,
eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen
bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres
Stimmrechts in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter muss in Textform
bevollmächtigt und angewiesen werden und hat das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Er ist verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich
gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen auszuüben. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung
erteilt worden ist, wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt
der Stimme enthalten.
Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären nach Anmeldung zur Hauptversammlung mit der Eintrittskarte übersandt. Das Vollmachts-
und Weisungsformular für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://www.royceramics.de/investor-relations/hauptversammlung.html
zur Verfügung.
Der Nachweis über die Bevollmächtigung eines Vertreters und die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen für
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auf einem der nachfolgend genannten Wege übermittelt werden:
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ROY Ceramics SE c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Fax: 089/21027-289 E-Mail: vollmacht@hce.de
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Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie die entsprechenden
Weisungen müssen der Gesellschaft, sofern sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, bis spätestens zum 26. August
2015 (16:00 Uhr) zugehen.
Auch im Fall der Vollmachtserteilung ist eine fristgerechte Anmeldung und ordnungsgemäße Vorlage der Nachweise über den Aktienbesitz
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt – vorbehaltlich der genannten zeitlich beschränkten Möglichkeit
der Erteilung einer Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – eine Erteilung von Vollmachten
nach Anmeldung nicht aus.
Rechte der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE Verordnung, § 50 Abs. 2 SE Ausführungsgesetz (SEAG), § 122 Abs.2, §
126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG
Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE Verordnung, § 50 Abs. 2 SE Ausführungsgesetz (SEAG), § 122 Abs.2
AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
500.000,00 erreichen (das entspricht 500.000 Aktien), können gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE Verordnung, § 50 Abs. 2 SE
Ausführungsgesetz (SEAG), der inhaltlich § 122 Abs.2 Satz 1 AktG entspricht, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein dreimonatiger Aktienbesitz vor dem Tag der Hauptversammlung im Sinne des § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit §§
122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG wird gemäß § 50 Abs. 2 SE Ausführungsgesetz nicht für einen Antrag auf Ergänzung
der Tagesordnung für eine Hauptversammlung einer SE vorausgesetzt.
Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Verwaltungsrat zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
ist also der 27. Juli 2015 (24:00 Uhr). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln:
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ROY Ceramics SE Der Verwaltungsrat Bockenheimer Landstraße 17/19 60325 Frankfurt am Main
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Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge des Verwaltungsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und
Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern unterbreiten.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 12. August 2015 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft
eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung unverzüglich im Internet
unter
http://www.royceramics.de/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen des Verwaltungsrats werden ebenfalls dort veröffentlicht.
Gegenanträge werden – anders als Wahlvorschläge – nur dann zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:
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ROY Ceramics SE c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Fax: 089/21027-298 E-Mail: gegenantraege@hce.de
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE Verordnung, § 50 Abs. 2 SE Ausführungsgesetz
(SEAG), § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.royceramics.de/investor-relations/hauptversammlung.html
zur Verfügung.
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach
der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.royceramics.de/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der ROY Ceramics SE, Bockenheimer Landstraße
17/19, 60325 Frankfurt am Main, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen
werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.
Frankfurt am Main, im Juli 2015
ROY Ceramics SE
Der Verwaltungsrat
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