ROY Ceramics SE
München
ISIN DE000RYSE888 / WKN RYSE88
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2016
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 29. Dezember 2016 um 11:00 Uhr in der SKYPER Villa, Taunusanlage 1, 60329 Frankfurt
am Main, Deutschland, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2016 der ROY Ceramics SE ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Konzernabschlusses der ROY Ceramics SE nebst Konzern-Lagebericht, des
Berichts des Verwaltungsrats sowie des erläuternden Berichts des Verwaltungsrats zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB für
das Geschäftsjahr 2015
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Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist nicht vorgesehen, weil der Verwaltungsrat den Jahresabschluss bereits
gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt
genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme
und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor.
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2015
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Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr
2015 Entlastung zu erteilen.
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführenden Direktoren im Geschäftsjahr 2015
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Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr
2015 Entlastung zu erteilen.
4. |
Beschlussfassung über die Wahl der Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr
2016
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Der Verwaltungsrat schlägt vor, die ECOVIS Wirtschaftstreuhand GmbH, München, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und
des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.
Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 13.110.000 auf den
Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung bestehen daher 13.110.000 Stimmrechte.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss in Textform (§ 126b
BGB) erbracht werden und muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, folglich den 8. Dezember
2016 (00:00 Uhr) (‘Stichtag‘) beziehen. Die Bestätigung einer depotführenden Bank in englischer oder deutscher Sprache ist als Nachweis für den Aktienbesitz
ausreichend. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis zum 22. Dezember
2016 (24:00 Uhr), in Schriftform in deutscher oder englischer Sprache unter folgender Adresse zugehen:
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ROY Ceramics SE c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Fax: 089/21027-289 E-Mail: meldedaten@hce.de
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Relevanz des Stichtags
Für das Teilnahmerecht sowie für die Zahl der einem Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist ausschließlich
der Aktienbesitz am Stichtag maßgeblich. Aktionäre, die ihre Aktien nicht spätestens bis zum Stichtag erwerben, dürfen an
der Hauptversammlung nicht teilnehmen. Das Eintreten des Stichtags führt zu keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Verkaufs
oder der Übertragung der Aktien. Aktionäre, die am Stichtag Aktien halten und ihre Aktien zwischen dem Stichtag und der Hauptversammlung
veräußern, sind dessen ungeachtet gegenüber der Gesellschaft berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht
auszuüben, sofern sie sich vor der Hauptversammlung angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Aktionäre, die nach
dem Stichtag Aktien der Gesellschaft erwerben, können nur dann an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben,
wenn sie bevollmächtigt bzw. ermächtigt wurden, Aktionärsrechte auszuüben.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung,
ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen,
eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen
bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres
Stimmrechts in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter muss in Textform
bevollmächtigt und angewiesen werden und hat das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Er/Sie ist verpflichtet, das Stimmrecht
ausschließlich gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen auszuüben. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche
oder unklare Weisung erteilt worden ist, wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen
Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten.
Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären nach Anmeldung zur Hauptversammlung mit der Eintrittskarte übersandt. Das Vollmachts-
und Weisungsformular für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://www.roykeramik.de/investor-relations/hauptversammlung.html
zur Verfügung.
Der Nachweis über die Bevollmächtigung eines Vertreters und die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen für
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auf einem der nachfolgend genannten Wege übermittelt werden:
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ROY Ceramics SE c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Fax: 089/21027-289 E-Mail: vollmacht@hce.de
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Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie die entsprechenden
Weisungen müssen der Gesellschaft, sofern sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, bis spätestens zum 28. Dezember
2016 (16:00 Uhr) zugehen.
Auch im Fall der Vollmachtserteilung ist eine fristgerechte Anmeldung und ordnungsgemäße Vorlage der Nachweise über den Aktienbesitz
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt – vorbehaltlich der genannten zeitlich beschränkten Möglichkeit
der Erteilung einer Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – eine Erteilung von Vollmachten
nach Anmeldung nicht aus.
Rechte der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE Verordnung, § 50 Abs. 2 SE Ausführungsgesetz (SEAG), § 122 Abs.2, §
126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG
Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE Verordnung, § 50 Abs. 2 SE Ausführungsgesetz (SEAG), § 122 Abs.2
AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
500.000,00 erreichen (das entspricht 500.000 Aktien), können gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE Verordnung, § 50 Abs. 2 SE
Ausführungsgesetz (SEAG), der inhaltlich § 122 Abs.2 Satz 1 AktG entspricht, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein dreimonatiger Aktienbesitz vor dem Tag der Hauptversammlung im Sinne des § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit §§
122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG wird gemäß § 50 Abs. 2 SE Ausführungsgesetz nicht für einen Antrag auf Ergänzung
der Tagesordnung für eine Hauptversammlung einer SE vorausgesetzt.
Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Verwaltungsrat zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
ist also der 28. November 2016 (24:00 Uhr). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln:
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ROY Ceramics SE Der Verwaltungsrat Bockenheimer Landstraße 17/19 60325 Frankfurt am Main
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Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge des Verwaltungsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und
Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern unterbreiten.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 14. Dezember 2016 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft
eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung unverzüglich im Internet
unter
http://www.roykeramik.de/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen des Verwaltungsrats werden ebenfalls dort veröffentlicht.
Gegenanträge werden – anders als Wahlvorschläge – nur dann zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:
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ROY Ceramics SE c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Fax: 089/21027-298 E-Mail: gegenantraege@hce.de
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE Verordnung, § 50 Abs. 2 SE Ausführungsgesetz
(SEAG), § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.roykeramik.de/investor-relations/hauptversammlung.html
zur Verfügung.
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach
der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.roykeramik.de/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der ROY Ceramics SE, Bockenheimer Landstraße
17/19, 60325 Frankfurt am Main, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen
werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.
Frankfurt am Main, im November 2016
ROY Ceramics SE
Der Verwaltungsrat
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