üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft
Hannover
ISIN: DE 000 825 0002 WKN: 825 000
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2017
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu unserer
123. ordentlichen Hauptversammlung
ein, die
am Donnerstag, 10. August 2017, um 11:00 Uhr,
im Vortragssaal der ÜSTRA, Goethestraße 19, 30169 Hannover, stattfinden wird.
Tagesordnung
1. |
Vorlage
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des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2016,
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des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016,
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des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016 (01.01.2016 bis 31.12.2016) jeweils einschließlich
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB sowie
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des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 (01.01.2017 bis 31.12.2017)
Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission im Anschluss an ein Auswahlverfahren dem Aufsichtsrat eine begründete
Empfehlung für die Bestellung
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der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Hannover, oder
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der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Niederlassung Hannover,
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als Prüfungsgesellschaft vorgelegt. Entsprechend der dabei dem Aufsichtsrat mitgeteilten Präferenz des Finanz- und Prüfungsausschusses
schlägt der Aufsichtsrat vor, zu beschließen:
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Hannover, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2017 bestellt.
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5. |
Beschlussfassung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Die Amtszeit der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats Herr Ulf-Birger Franz, Frau Silke Gardlo,
Frau Doris Klawunde, Herr Bernhard Klockow, Herr Jürgen Mineur, Herr Karl-Heinz Mönkeberg, Herr Werner Rump, Herr Mike Weidemann
und Herr Eberhard Wicke endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der ÜSTRA am 10. August 2017.
Die Amtszeit des gerichtlich bestellten Mitglieds der Aufsichtsrats Herr Immo Heinzel (bestellt durch Beschluss des Amtsgerichts
Hannover vom 02.11.2015) erlischt gemäß § 104 Abs. 5 AktG, sobald der jeweilige Mangel in der Zusammensetzung des Aufsichtsrats
behoben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Hauptversammlung einen entsprechenden Nachfolger wählt.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG und nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer zusammen. Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern, von denen 10 Mitglieder von der Hauptversammlung
als Vertreter der Aktionäre zu wählen sind (§ 8 Abs. (1) der Satzung). Nach § 96 Abs. 2 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu
mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammensetzen (Mindestanteilsgebot). Das Mindestanteilsgebot
ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 S. 3 AktG die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter
der Gesamterfüllung widerspricht.
Im Zusammenhang mit den Wahlvorschlägen an die am 10. August 2017 stattfindende Hauptversammlung hat die Seite der Arbeitnehmervertreter
gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots widersprochen. Der Aufsichtsrat ist damit
sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter jeweils mit mindestens drei
Frauen und mindestens drei Männern zu besetzen.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des Mindestanteilsgebots schlägt der Aufsichtsrat vor, die folgenden Personen
in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 10. August
2017 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 – das ist das vierte Geschäftsjahr,
das nach ihrer Wahl beginnt (§ 8 Abs. (3) der Satzung) – beschließt:
Name, Wohnort
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Ausgeübter Beruf, Arbeitgeber
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Mitglied im Aufsichtsrat/vergleichbaren Kontrollgremium von:
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1. |
Herr Daniel Farnung, Wunstorf
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Dipl.-Volkswirt, Stellv. Leiter Referat Klimaschutz, Klimawandel, Nachhaltigkeit, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt,
Energie und Klimaschutz
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— |
2. |
Herr Ulf-Birger Franz, Hannover
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Dezernent für Wirtschaft, Verkehr und Bildung, Region Hannover |
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GVH – Großraum-Verkehr Hannover GmbH (Vorsitz)
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* |
HRG – Hannover Region Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG (stellv. Vorsitz)
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* |
Entwicklungsgesellschaft Gewerbepark Wunstorf-Süd mbH (Vorsitz)
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Hannover Marketing und Tourismus GmbH
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* |
TEWISS – Technik und Wissen GmbH (ehemals PZH Produktionstechnisches Zentrum GmbH)
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* |
Gesellschaft für Verkehrsförderung mbH (Vorsitz)
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3. |
Frau Silke Gardlo, Hannover
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Redakteurin, Gleichberechtigung und Vernetzung e.V. |
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4. |
Frau Claudia Hopfe, Langenhagen
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Freiberufliche Texterin |
— |
5. |
Herr Frank Jakobs, Hannover
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Kaufmännischer Angestellter, Wienerberger GmbH |
— |
6. |
Frau Doris Klawunde, Lehrte
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Kauffrau, selbständig |
— |
7. |
Herr Ernesto Nebot Pomar, Laatzen
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Organisationsberater, selbstständig |
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Aqua Laatzium GmbH (Vorsitz)
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8. |
Herr Frank Straßburger, Hannover
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Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Kerstin Tack (MdB) |
— |
9. |
Herr Mike Weidemann, Hannover
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Immobilienverwalter, selbstständig |
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TransTec Bauplanungs- und Managementgesellschaft Hannover mbH
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10. |
Herr Eberhard Wicke, Garbsen
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Dipl.-Handelslehrer i.R., Land Niedersachsen |
— |
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind alle vorgeschlagenen Kandidaten in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft
tätig ist, vertraut. Herr Eberhard Wicke erfüllt nach Einschätzung des Aufsichtsrats die Anforderungen an den Finanzexperten
im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
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6. |
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung der Gesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern:
a. |
In § 1 Absatz (1) wird die Schreibweise ‘üstra’ durch die Schreibweise ‘ÜSTRA’ ersetzt.
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b. |
In § 6 Absatz (2) wird die Formulierung ‘(§ 181 BGB)’ durch die Formulierung ‘(§ 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))’ ersetzt.
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c. |
Die Überschrift von § 7 wird wie folgt neu gefasst:
‘Geschäftsführung, Berichtspflicht’.
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d. |
§ 7 wird in zwei neue Absätze aufgeteilt: § 7 Sätze 1 bis 3 werden zu Absatz (1). § 7 erhält einen Absatz (2) mit folgender
Fassung:
‘Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat gemäß § 90 Aktiengesetz (AktG) zu berichten. Näheres kann in der Geschäftsordnung des Vorstands
geregelt werden.’
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e. |
§ 8 Absatz (1) erhält einen neuen Satz 2 mit folgender Fassung:
‘Hinsichtlich der Einhaltung der Geschlechterquote gilt § 96 Abs. 2 AktG.’
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f. |
In § 8 wird Absatz (6) wie folgt geändert:
* |
Unterabsatz 3 erhält einen neuen Satz 3 mit folgender Fassung:
‘Die Regelungen zur Einhaltung der Geschlechterquote (§ 96 Abs. 2 AktG) gelten auch in diesen Fällen.’
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* |
Nach Unterabsatz 3 wird folgender neuer Unterabsatz 4 eingefügt:
‘Die Möglichkeit der gerichtlichen Bestellung gemäß § 104 AktG bleibt unberührt.’
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g. |
In § 9 Absatz (3) wird die Schreibweise ‘üstra’ durch die Schreibweise ‘ÜSTRA’ ersetzt.
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h. |
§ 10 Absatz (5) wird wie folgt geändert:
* |
Unterabsatz 1 wird durch folgenden neuen Satz 2 ergänzt:
‘Die Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine Stimme
übertrifft; Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen.’
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* |
Nach Unterabsatz 2 wird folgender neuer Unterabsatz 3 eingefügt:
‘Die Abstimmung des Aufsichtsrats muss offen erfolgen; geheime Abstimmung ist unzulässig.’
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i. |
§ 12 Absatz (1) Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:
‘Festsetzung und Änderung des Wirtschaftsplans (Finanzplan einschließlich Investitions- und Erfolgsplan) für jeweils ein Geschäftsjahr
mit der Maßgabe, dass sich die Zustimmung des Aufsichtsrats zu mehrjährigen Investitionen, die über das jeweilige Geschäftsjahr
hinausgehen, auch auf diesen Zeitraum bezieht;’
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j. |
In § 12 Absatz (1) Nr. 5 wird die Formulierung ‘150.000,00’ durch die Formulierung ‘250.000,00’ ersetzt.
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k. |
§ 12 Absatz (1) Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:
‘Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen,
a. |
wenn
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eine längere Laufzeit als drei Jahre vorgesehen ist,
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* |
die Verträge von der Gesellschaft nicht innerhalb einer Frist von höchstens drei Jahren gekündigt werden können und
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* |
der Gesamtwert des Miet- oder Pachtzinses bzw. der Leasingraten für die Vertragslaufzeit 250.000,00 Euro übersteigt,
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oder
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b. |
wenn im Einzelfall ein jährlicher Miet- oder Pachtzins bzw. eine jährliche Leasingrate von 250.000,00 Euro bzw. ein in der
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats festgelegter höherer Wert überschritten wird;’
|
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l. |
§ 12 Absatz (1) Nr. 8 wird gestrichen und erhält folgende Fassung:
‘[nicht belegt]’
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m. |
§ 12 Absatz (1) Nr. 9 wird wie folgt neu gefasst:
‘Stimmabgabe in Gesellschafter- und Hauptversammlungen anderer Unternehmen bei Beschlüssen über
a. |
Satzungsänderungen,
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b. |
Auflösung,
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c. |
Verschmelzung oder sonstige Umwandlungsmaßnahmen,
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d. |
Übertragung von Anteilen,
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e. |
Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats oder entsprechenden Organen des Beteiligungsunternehmens sowie
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f. |
Bestellung von Vorstandsmitgliedern bzw. Geschäftsführern des Beteiligungsunternehmens;’
|
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n. |
§ 12 Absatz (1) Nr. 11 wird wie folgt neu gefasst:
‘Festlegung von Grundsätzen und Handlungsrahmen für die Aufnahme von Darlehen;’
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o. |
§ 12 Absatz (1) Nr. 12 wird wie folgt neu gefasst:
‘Entscheidung über:
a. |
Gewährung von Darlehen,
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b. |
Abschluss von Vergleichen,
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c. |
Erlass von Forderungen,
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d. |
Abschluss von Devisen- und Termingeschäften sowie
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e. |
Übernahme von Bürgschaften oder ähnlichen Gewährleistungen oder Haftungen,
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sofern das Geschäft außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit liegt und hinsichtlich seiner finanziellen Auswirkung nicht
in dem vom Aufsichtsrat genehmigten Wirtschaftsplan vorgesehen ist;
ausgenommen von diesem Zustimmungsvorbehalt sind
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Rechtsgeschäfte, die im Einzelfall insgesamt einen Wert von 250.000,00 Euro bzw. einen in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats
festgelegten höheren Wert nicht überschreiten,
sowie
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* |
Einstandspflichten, die im Rahmen des § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) von der Gesellschaft gegenüber Tochtergesellschaften
übernommen werden;’
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p. |
In § 12 Absatz (1) Nr. 13 wird die Formulierung ‘150.000,00’ durch die Formulierung ‘250.000,00’ und die Formulierung ‘Betrag’
durch die Formulierung ‘Wert’ ersetzt.
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q. |
§ 12 Absatz (1) Nr. 15 wird wie folgt neu gefasst:
‘Festlegung von Grundsätzen der Personalwirtschaft und von Grundsätzen des Systems der betrieblichen Altersversorgung sowie
Erteilung von Versorgungszusagen außerhalb eines bei der Gesellschaft bestehenden Systems der betrieblichen Altersversorgung.’
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r. |
Nach § 12 Absatz (1) wird folgender neuer § 12 Absatz (2) ergänzt:
‘Das gesetzliche Recht des Aufsichtsrats gemäß § 111 Abs. 4 AktG, weitere Geschäfte unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,
bleibt unberührt.’
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s. |
Der bisherige § 12 Absatz (2) wird zu § 12 Absatz (3).
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t. |
In § 14 Absatz (2) Satz 2 wird die Formulierung ‘WpHG’ durch die Formulierung ‘Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)’ ersetzt.
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u. |
§ 14 Absatz (3) Satz 1 wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:
‘Leiter der Hauptversammlung ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats.
Ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats an der Übernahme der Hauptversammlungsleitung verhindert oder hierzu nicht bereit, übernimmt
der stellvertretende Vorsitzende die Leitung der Hauptversammlung.
Ist auch der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende verhindert oder zur Übernahme nicht bereit, übernimmt die Leitung der
Hauptversammlung
1. |
ein anderes, vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats dazu bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats oder
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2. |
eine sonstige vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats dazu bestimmte Person oder
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3. |
sofern eine Bestimmung nach Nr. 1 oder 2 nicht getroffen wurde: eine vom Aufsichtsrat vor Beginn der Hauptversammlung bestimmte
Person oder
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4. |
sofern eine Bestimmung nach Nr. 3 durch den Aufsichtsrat nicht getroffen wurde: eine von den in der Hauptversammlung anwesenden
Aufsichtsratsmitgliedern bestimmte Person.
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Soweit der Vorsitzende des Aufsichtsrats an einer Bestimmung nach Nr. 1 oder 2 verhindert ist, erfolgt die Bestimmung durch
den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden.’
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v. |
In § 14 Absatz (4) wird die Formulierung ‘Vorsitzende’ durch ‘Leiter der Hauptversammlung’ ersetzt.
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w. |
§ 16 wird durch folgenden neuen Satz 2 ergänzt:
‘Soweit die Region Hannover nach vorstehender Maßgabe oder nach den gesetzlichen Bestimmungen unmittelbar Auskunft von der
Gesellschaft verlangen kann, ist der Vorstand zur entsprechenden Auskunft verpflichtet.’
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x. |
In § 17 Absatz (1) werden ersetzt:
* |
die Formulierung ‘(§ 53 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes)’ durch die Formulierung ‘(§ 53 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
(HGrG))’
sowie
|
* |
die Formulierung ‘§ 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes’ durch die Formulierung ‘§ 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
HGrG’.
|
|
y. |
In § 17 Absatz (2) wird die Formulierung ‘des Haushaltsgrundsätzegesetzes’ durch die Formulierung ‘HGrG’ ersetzt.
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I. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital unserer Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt EUR 67.490.528,32 Euro (gerundet)
und ist eingeteilt in 26.400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 26.400.000. Von diesen 26.400.000
Stimmrechten ruhen derzeit keine Stimmrechte.
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II. |
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nur berechtigt, wer uns seine Berechtigung nachweist
(Aktionärsnachweis).
1. |
Zum Nachweis dieser Berechtigung ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder
englischer Sprache durch das depotführende Institut ausreichend.
Ein solcher Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf
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Donnerstag, 20.07.2017, 00:00 Uhr, (Nachweisstichtag)
|
beziehen und muss unserer Gesellschaft
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bis spätestens Donnerstag, 03.08.2017, 24:00 Uhr,
|
unter der nachfolgenden Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
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üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10, 80637 München, Deutschland Fax: +49.89.210 27-289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
|
Anderweitig adressierte Nachweise werden nicht berücksichtigt.
|
2. |
Alternativ kann die Berechtigung zur Teilnahme und zur Stimmrechtsausübung auch dadurch nachgewiesen werden, dass die Aktienurkunden
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spätestens am Mittwoch, 19.07.2017,
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für die Zeit bis mindestens Donnerstag, 20.07.2017, 24:00 Uhr, (Hinterlegungszeitraum) bei unserer Gesellschaft hinterlegt
werden.
Die Hinterlegung muss während der üblichen Geschäftszeiten bei unserem
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Stabsbereich Rechts- und Grundsatzangelegenheiten, Georgstr. 52, 30159 Hannover, Deutschland
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erfolgen.
Hinterlegte Aktien können ab Freitag, 21.07.2017, während der üblichen Geschäftszeiten dort wieder abgeholt werden.
Die üblichen Geschäftszeiten sind:
* |
Montag-Donnerstag: |
08:30-15:00 Uhr |
* |
Freitag: |
08:30-13:00 Uhr |
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Für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts gilt als Aktionär nur derjenige, der den Aktienbesitz
nach einer der beiden vorstehenden Varianten nachweist.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich ausschließlich nach dem
ordnungsgemäß nachgewiesenen Aktienbesitz. Mit dem Nachweisstichtag bzw. dem Hinterlegungszeitraum ist keine Sperre für die
Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei vollständiger oder teilweiser Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag
oder nach dem Hinterlegungszeitraum ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der ordnungsgemäß
nachgewiesene Aktienbesitz maßgebend. Personen, die zum Nachweisstichtag bzw. während des Hinterlegungszeitraums keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind an der Versammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, sie
haben sich insoweit bevollmächtigen lassen oder sind hierzu ermächtigt.
|
III. |
Eintrittskarte
Jedem Aktionär, der seine Berechtigung zur Teilnahme und zur Stimmrechtsausübung ordnungsgemäß nachgewiesen hat, wird eine
Eintrittskarte für die Hauptversammlung übersandt. Die Vorlage der Eintrittskarte dient der organisatorischen Erleichterung
der Hauptversammlung und stellt keine Teilnahmevoraussetzung nach vorstehendem Abschnitt III. dar.
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IV. |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Die Ausübung des Stimmrechts kann durch einen Bevollmächtigten, z. B. auch durch eine Vereinigung von Aktionären, erfolgen.
Wenn ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder
Personen bevollmächtigt wird, verlangen die zu bevollmächtigenden Institutionen bzw. Personen möglicherweise eine besondere
Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen (§ 135 Abs. 1 Satz 2; Abs. 8; Abs. 10 AktG). Daher
sollten sich Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten
Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen bzw. Personen über die Form der Vollmacht abstimmen.
In allen übrigen Fällen bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB). Die Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden Formulare zur Vollmachtserteilung
enthalten. Auf Verlangen stellt die Gesellschaft auch vorher Vollmachtsformulare zur Verfügung. Die Formulare können auch unter http://www.uestra.de/unternehmen/ueber-uns/investor-relations/hauptversammlung-2017.html
heruntergeladen werden. Die Aktionäre, die Vollmacht erteilen wollen, werden zur Beschleunigung der Einlasskontrolle gebeten, diese Formulare zur
Vollmachtserteilung zu verwenden.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten bei der Einlasskontrolle erbracht
werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch durch vorherige Übermittlung des Nachweises an die nachfolgende
Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse erbracht werden:
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üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10, 80637 München, Deutschland Fax: +49.89.210 27-289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
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Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
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V. |
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld und während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu (weitere Erläuterungen
hierzu finden sich unter
http://www.uestra.de/unternehmen/ueber-uns/investor-relations/hauptversammlung-2017.html: |
1. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können
verlangen, dass weitere Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Hauptversammlung, also bis spätestens Montag, 10.07.2017, 24:00 Uhr, zugehen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Etwaige Ergänzungsverlangen sind ausschließlich an die nachfolgende Anschrift zu übermitteln:
|
üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft z.Hd. des Vorstands c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10, 80637 München, Deutschland
|
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden,
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht sowie solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Außerdem
werden sie unter
http://www.uestra.de/unternehmen/ueber-uns/investor-relations/hauptversammlung-2017.html |
bekannt gemacht und dadurch allen Aktionären mitgeteilt.
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2. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung zu stellen (§ 126 Abs. 1 AktG) sowie Wahlvorschläge hierzu zu machen (§ 127 AktG).
Die Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die nachfolgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
|
üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10, 80637 München, Deutschland Fax: +49.89.210 27-298 E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der genannten Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
also bis spätestens Mittwoch, 26.07.2017, 24:00 Uhr, zugegangen sind, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.uestra.de/unternehmen/ueber-uns/investor-relations/hauptversammlung-2017.html |
zugänglich gemacht, es sei denn, der Gegenantrag oder Wahlvorschlag muss auf Grund von § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich
gemacht werden oder enthält nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Kandidaten, bei juristischen
Personen die Firma und den Sitz. Die Begründung eines Gegenantrags muss nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
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3. |
Auskunftsrecht der Aktionäre
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung vom Vorstand über Angelegenheiten der Gesellschaft auf Verlangen Auskunft
zu erhalten, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des jeweiligen Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist
(§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Der Vorstand darf zu einzelnen Fragen unter bestimmten Umständen, die in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführt sind, die Auskunft
verweigern, z. B. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft
oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Nach § 14 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist außerdem der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
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VI. |
Fahrausweis für den Nahverkehr
Als besonderer Service unserer Gesellschaft wird jedem Aktionär, der seine Berechtigung zur Teilnahme und zur Stimmrechtsausübung
ordnungsgemäß nachgewiesen hat, ein Fahrausweis des Verkehrsverbunds Großraum-Verkehr Hannover (GVH) an die im Aktionärsnachweis
angegebene Anschrift zugesandt (TagesEinzelTicket, gültig am Entwertungstag ab dem Zeitpunkt der Entwertung bis zum Betriebsschluss).
Eine Haftung für den Zugang des Fahrausweises wird nicht übernommen.
Wir bitten zu beachten, dass es sich hierbei um eine freiwillige Leistung handelt, auf die – auch zukünftig – kein Rechtsanspruch
besteht.
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VII. |
Informationen und Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen einschließlich der unter
Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die nach § 124 a AktG erforderlichen Informationen und weitere Erläuterungen zu
den Aktionärsrechten vor und während der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.uestra.de/unternehmen/ueber-uns/investor-relations/hauptversammlung-2017.html |
abrufbar. Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 werden außerdem während der Hauptversammlung am Versammlungsort zugänglich
gemacht.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
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Hannover, im Juni 2017
üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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