Drägerwerk AG & Co. KGaA / Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1052 der Kommission
09.11.2018 / 11:37
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Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m.
Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission
Die Drägerwerk AG & Co. KGaA ('Dräger') wird einen Aktienrückkauf
vornehmen. Im Zeitraum vom 13. November 2018 bis zum 23. November 2018
sollen bis zu 588.000 eigene Vorzugsaktien von Dräger zurückgekauft werden.
Der Aktienrückkauf dient der Durchführung des vom Vorstand der Drägerwerk
Verwaltungs AG am 17. September 2018 beschlossenen
Mitarbeiterbeteiligungsprogramms.
Bei einer ähnlichen Beteiligung der Mitarbeiter wie im Jahr 2017, würde
Dräger für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm vermutlich weniger als
50.000 Vorzugsaktien am Kapitalmarkt erwerben. Nur wenn alle berechtigten
Mitarbeiter im vollen Umfang an dem Programm teilnehmen, würden bis zu
588.000 Stück eigene Vorzugaktien zurückgekauft werden.
Der Aktienrückkauf erfolgt grundsätzlich gemäß der Bestimmung des § 71 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 AktG. Soweit die zu erwerbenden Vorzugsaktien Personen
gewährt werden sollen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der
Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder
standen, erfolgt der Rückkauf aufgrund der Ermächtigung der
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. April 2016, bis zu 10% des
Grundkapitals an eigenen Aktien zurückzukaufen.
Mit dem Rückkauf wird eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über
den Zeitpunkt des Erwerbs der Vorzugsaktien unabhängig und unbeeinflusst
von Dräger trifft. Das Recht von Dräger, das Mandat der Bank vorzeitig zu
beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt
unberührt.
Der Rückkauf erfolgt in beiden Fällen nach den sog. Safe-Harbour-Regelungen
des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission.
Der Rückkauf erfolgt über die Börse. Hinsichtlich des Kaufpreises werden
die Vorgaben der Safe-Harbour-Regelungen eingehalten. Für diejenigen
Vorzugsaktien, die auf Grundlage der Hauptversammlungsermächtigung erworben
werden, darf der Kaufpreis je Vorzugsaktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
zusätzlich den am entsprechenden Börsenhandelstag durch die
Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Vorzugsaktien im Xetra-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder
unterschreiten.
Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen
Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.
Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission entsprechenden Weise
spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt
gegeben.
Dräger wird auf der Internetseite der Gesellschaft (www.draeger.com) in der
Rubrik Investor Relations über den Verlauf des Rückkaufprogramms nach den
gesetzlichen Bestimmungen berichten.
Lübeck, 9. November 2018
Der Vorstand
Drägerwerk Verwaltungs AG als persönlich haftende Gesellschafterin der
Drägerwerk AG & Co. KGaA
Moislinger Allee 53-55
23558 Lübeck, Deutschland
www.draeger.com
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Diese Mitteilung enthält Aussagen über die zukünftige Entwicklung des
Dräger-Konzerns. Diese zukunftsbezogenen Aussagen basieren auf den
gegenwärtigen Erwartungen, Vermutungen und Prognosen des Vorstands sowie
den ihm derzeit verfügbaren Informationen und sind nach bestem Wissen und
Gewissen zusammengestellt worden. Hinsichtlich solcher zukunftsbezogenen
Aussagen kann keine Garantie und keine Haftung für den Eintritt der
genannten zukünftigen Entwicklungen und Ergebnisse übernommen werden. Die
zukünftigen Entwicklungen und Ergebnisse sind vielmehr abhängig von einer
Vielzahl von Faktoren. Sie beinhalten Risiken und Unwägbarkeiten, die sich
dem Einfluss des Unternehmens entziehen und beruhen auf Annahmen, die sich
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Drägerwerk AG & Co. KGaA
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23542 Lübeck
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