STS Group AG / Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/1052
21.11.2018 / 08:43
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Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1052
Hallbergmoos/München, 21. November 2018 - Der Vorstand der STS Group AG hat
mit Zustimmung des Aufsichtsrats heute beschlossen, ein
Aktienrückkaufprogramm in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro (ohne
Erwerbsnebenkosten) aufzulegen ('Aktienrückkaufprogramm 2018/I').
Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2018/I sollen im Zeitraum vom 22.
November 2018 bis zum 21. Mai 2019 insgesamt bis zu 50.000 eigene Aktien
der Gesellschaft zurückgekauft werden. Als größtmöglichen Gesamtkaufpreis
für den Erwerb der Aktien der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) hat
der Vorstand den Betrag von 1 Mio. Euro zugewiesen.
Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des
Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und
Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 ('Delegierten-
VO').
Das erworbenen Aktien können zum Zwecke der Reduzierung des Grundkapitals
der Gesellschaft durch Einziehung der Aktien, zur Bedienung von
Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft aus und im
Zusammenhang mit von der Gesellschaft oder einer ihrer
Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandel- oder
Optionsrechten, oder zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber
Mitarbeitern und Organmitgliedern der Gesellschaft und ihrer verbundenen
Unternehmen aus einem Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft verwandt
werden.
Entsprechend der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft vom 3. Mai 2018 darf bei einem Erwerb der eigenen Aktien der
Gesellschaft über die Börse der Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion
ermittelten Kurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem
entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse nicht um
mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Im Rahmen des
Aktienrückkaufprogramms 2018/I dürfen zudem nach Art. 3 Abs. 2 der
Delegierten-VO Aktien nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des
letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein)
über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz,
auf dem der Kauf stattfindet, liegt.
Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch
ein Kreditinstitut erfolgen, das im Rahmen des genannten Zeitraums seine
Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien
entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten-VO unabhängig und
unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Die Gesellschaft wird insoweit
keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das
Kreditinstitut hat sich gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch dazu
verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten-VO und
die in dem Aktienrückkaufprogramm 2018/I enthaltenen Vorgaben einzuhalten.
Das Aktienrückkaufprogramm 2018/I kann, soweit erforderlich und rechtlich
zulässig, jederzeit ausgesetzt und wiederaufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2018/I
zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2
Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 der Delegierten-VO entsprechenden Weise
spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung
solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden.
Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der
Delegierten-VO die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Internetseite
(https://sts.group/) im Bereich 'Investor Relations' veröffentlichen und
dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen
Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
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