DGAP-News: GFT Technologies SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
17.04.2019 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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GFT Technologies SE
Stuttgart
– Wertpapier-Kenn-Nr. 580060 – – ISIN DE0005800601 –
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
hiermit laden wir Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der GFT Technologies SE,
die am
Dienstag, 4. Juni 2019, ab 10:00 Uhr
im Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle Hegel-Saal Berliner Platz 1-3 70174 Stuttgart
stattfindet.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018 und des zusammengefassten
Lageberichts für die GFT Technologies SE und den Konzern (einschließlich des erläuternden Berichts des Verwaltungsrats zu
den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB) sowie des Berichts des Verwaltungsrats über das am 31. Dezember 2018
abgelaufene Geschäftsjahr
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Verwaltungsrat
den von den geschäftsführenden Direktoren aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 13.946.483,79 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung von EUR 0,30 Dividende je derzeit 26.325.946 dividendenberechtigter Stückaktien:
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EUR
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7.897.783,80
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Einstellung in die Gewinnrücklage: |
EUR |
0,00 |
Gewinnvortrag auf neue Rechnung: |
EUR |
6.048.699,99 |
Bilanzgewinn:
|
EUR
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13.946.483,79
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Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch die geschäftsführenden Direktoren
nach Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten Stückaktien. Sollte sich die
Zahl dieser dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,30 je für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Der auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallende
Betrag wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG1 ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig, also am 7. Juni 2019.
1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die Gesellschaft und ihr Kapital gemäß Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii)
der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO)
Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO und des SE-Ausführungsgesetzes (‘SEAG’), auf die gesondert
verwiesen wird, nichts anderes ergibt.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren der GFT Technologies SE für das Geschäftsjahr 2018
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den geschäftsführenden Direktoren der GFT Technologies SE für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung
zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren
entscheiden zu lassen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats der GFT Technologies SE für das Geschäftsjahr 2018
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des Verwaltungsrats der GFT Technologies SE für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung
zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats
entscheiden zu lassen.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie des
Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
für den Konzern für das erste Halbjahr 2019 zu bestellen.
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6. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der GFT Invest GmbH
Die GFT Technologies SE als Obergesellschaft und die GFT Invest GmbH als Untergesellschaft haben am 21. März 2019 einen Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der GFT Technologies SE und der Gesellschafterversammlung
der GFT Invest GmbH und erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister der GFT Invest GmbH eingetragen worden ist.
Die GFT Technologies SE ist alleinige Gesellschafterin der GFT Invest GmbH. Deshalb ist eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags
durch einen Vertragsprüfer nach § 293b AktG nicht erforderlich. Ferner muss der Gewinnabführungsvertrag daher weder Ausgleichszahlungen
noch Abfindungen gemäß §§ 304, 305 AktG für außenstehende Gesellschafter vorsehen.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Gewinnabführungsvertrag vom 21. März 2019 zwischen der GFT Technologies SE und der GFT Invest GmbH wird zugestimmt.
Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
‘
Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
GFT Technologies SE
(HRB 753709, Amtsgericht Stuttgart)
Schelmenwasenstraße 34
70567 Stuttgart
– nachfolgend auch ‘GFT SE’ genannt –
und der
GFT Invest GmbH
(HRB 768477, Amtsgericht Stuttgart)
Schelmenwasenstraße 34
70567 Stuttgart
– nachfolgend auch ‘Tochtergesellschaft’ genannt –
– nachfolgend GFT SE und Tochtergesellschaft zusammen auch ‘Parteien’ genannt –
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Die Parteien beabsichtigen einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, was
folgt:
Artikel 1
Finanzielle Eingliederung
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Die GFT SE hält alle Geschäftsanteile der Tochtergesellschaft. Dies entspricht dem gesamten stimmberechtigten Stammkapital
der Tochtergesellschaft (finanzielle Eingliederung). Diese finanzielle Eingliederung der Tochtergesellschaft besteht ununterbrochen
seit dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft.
Artikel 2
Gewinnabführung
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(1) |
Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister
laufenden Geschäftsjahres, ihren ganzen Gewinn an die GFT SE abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung
von Rücklagen nach Absatz 2 – der entsprechend § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung zulässige Höchstbetrag.
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(2) |
Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der GFT SE Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen
einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der GFT SE aufzulösen
und als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien, vorvertraglichen Rücklagen und vorvertraglichen
Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen.
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(3) |
Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft endet, entsteht der Anspruch auf Gewinnabführung
zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig.
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Artikel 3
Verlustübernahme
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Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
Artikel 4
Wirksamwerden und Vertragsdauer
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(1) |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der GFT SE und der Gesellschafterversammlung der
Tochtergesellschaft geschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Tochtergesellschaft und gilt
rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der
Tochtergesellschaft. Die Eintragung dieses Vertrags im Handelsregister soll unverzüglich nach Vorliegen der erforderlichen
Zustimmungsbeschlüsse erwirkt werden.
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(2) |
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann unter Wahrung der Schriftform und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft ordentlich gekündigt werden, erstmals jedoch
zum Ende des Geschäftsjahres, das fünf volle Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres (d.h. beispielsweise bei einem
etwaigen Beginn ab 1. August 2020: Kündigung zum Ablauf des 31. Dezember 2025), für das die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 S.
1 KStG erstmals eintreten, endet. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens
bei der anderen Gesellschaft an.
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(3) |
Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die GFT SE
ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen
an der Tochtergesellschaft zusteht.
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Artikel 5
Schlussbestimmungen
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(1) |
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, oder
sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung
vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle
einer Lücke werden die Parteien diejenige Bestimmung vereinbaren, die bei Kenntnis der Lücke entsprechend dem Sinn und Zweck
des Vertrages vereinbart worden wäre.
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(2) |
Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw.
gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgeregelungen zu beachten. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit Artikel
3 in Konflikt stehen sollten, geht Artikel 3 diesen Bestimmungen vor.’
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Zu diesem Tagesordnungspunkt sind von der Einberufung der Hauptversammlung an die folgenden Unterlagen über die Internetseite
der Gesellschaft unter
zugänglich:
(1) |
der Gewinnabführungsvertrag zwischen der GFT Technologies SE und der GFT Invest GmbH vom 21. März 2019;
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(2) |
die Jahresabschlüsse und die Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte für die GFT Technologies SE und den
Konzern für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018;
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(3) |
die Eröffnungsbilanz der GFT Invest GmbH;
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(4) |
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Verwaltungsrats der GFT Technologies SE und der Geschäftsführung der
GFT Invest GmbH.
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Die GFT Invest GmbH wurde von der GFT Technologies SE am 5. März 2019 neu gegründet, so dass für die GFT Invest GmbH keine
Jahresabschlüsse und Lageberichte für abgelaufene Geschäftsjahre vorliegen, die vorgelegt werden könnten. Die GFT Invest GmbH
wurde mit einem Stammkapital von EUR 25.000,00 gegen eine bare Einlage von EUR 25.000,00 gegründet; eine aktive Geschäftstätigkeit
hat die GFT Invest GmbH noch nicht entfaltet.
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I. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
a) |
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 21 Absatz 1 der Satzung nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss in deutscher oder
englischer Sprache erfolgen und bedarf der Schrift- oder Textform (§ 126b BGB).
Die Berechtigungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind der Gesellschaft nachzuweisen
(§ 21 Absatz 2 der Satzung). Zum Nachweis ist eine schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer
Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz (‘Berechtigungsnachweis’) erforderlich.
Dieser Berechtigungsnachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tags vor der Hauptversammlung, also auf Dienstag,
den 14. Mai 2019, 0:00 Uhr, beziehen (‘Nachweisstichtag’).
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, 28. Mai 2019, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse (schriftlich, per Telefax oder elektronisch) zugehen:
GFT Technologies SE c/o Computershare Operations Center 80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung anmelden, erhalten eine Eintrittskarte zugesandt. Die Eintrittskarten sind lediglich
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
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b) |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, weder an der Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern,
sind deshalb – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Berechtigungsnachweises – im Verhältnis zur Gesellschaft trotzdem
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist für die Dividendenberechtigung
ohne Bedeutung.
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c) |
Hinweise zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung
und der Berechtigungsnachweis erforderlich.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Person oder
Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Schriftform oder der Textform. Für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen
oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen
Bevollmächtigung oder des Widerrufs gegenüber der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG.
Die Vollmacht kann entweder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft oder durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
erteilt werden. Erfolgt die Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, bedarf es eines Nachweises der Vollmachtserteilung
gegenüber der Gesellschaft in Schriftform oder Textform.
Die von der Gesellschaft ausgestellten Eintrittskarten enthalten ein Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden
kann.
Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung im Rahmen der
Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbringen oder die Vollmacht oder den Nachweis ihrer Erteilung der Gesellschaft
in Schriftform oder in Textform unter der folgenden Adresse (schriftlich, per Telefax oder elektronisch) übermitteln:
GFT Technologies SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: GFT-HV2019@computershare.de
Vollmachtserteilungen sind auch noch während der Hauptversammlung möglich. Dafür können die Formulare verwendet werden, die
den beim Zutritt zur Hauptversammlung an die Aktionäre ausgegebenen Stimmkarten beigefügt sind.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
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d) |
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem an, Vollmachten an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu erteilen.
Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung und der Berechtigungsnachweis erforderlich. Den Stimmrechtsvertretern
müssen neben einer Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach
eigenem Ermessen ist nicht möglich. Die Erteilung der Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung können vor der Hauptversammlung in Schriftform oder in Textform erteilt
werden. Die Aktionäre werden gebeten, für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
das entsprechende Formular zu verwenden, welches auf der Eintrittskarte abgedruckt ist.
Die Vollmachten und Weisungen für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind in Schriftform oder in Textform an nachfolgend
genannte Anschrift (schriftlich, per Telefax oder elektronisch) bis spätestens Montag, 3. Juni 2019, 24:00 Uhr, zu übermitteln:
GFT Technologies SE c/o Computershare Operations Center 80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: GFT-HV2019@computershare.de
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II. Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsrechte
a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2
AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies
entspricht 500.000 GFT Aktien), können beantragen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 3 der SE-VO in Verbindung mit § 50 Absatz 2 SEAG für Ergänzungsanträge der Aktionäre
einer Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsanträge müssen der Gesellschaft
schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung – der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei
nicht mitzurechnen -, also bis spätestens zum 4. Mai 2019, 24:00 Uhr, zugehen. Später zugegangene Ergänzungsanträge werden nicht berücksichtigt. Die Aktionäre werden gebeten, entsprechende Ergänzungsanträge
an die folgende Adresse zu richten:
GFT Technologies SE Investor Relations Schelmenwasenstraße 34 70567 Stuttgart
Bekannt zu machende Ergänzungsanträge der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse
zugänglich gemacht.
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b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Jeder Aktionär kann zudem Gegenanträge gegen Vorschläge des Verwaltungsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung an die
Gesellschaft stellen sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung
sind ausschließlich an die folgende Adresse (schriftlich, per Telefax oder elektronisch) zu richten:
GFT Technologies SE Investor Relations Schelmenwasenstraße 34 70567 Stuttgart
Telefax: +49 711 62042-301 E-Mail: hauptversammlung@gft.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der vorstehend angegebenen Adresse mindestens 14
Tage vor der Hauptversammlung – der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also
bis zum 20. Mai 2019, 24:00 Uhr, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen zugänglich zu machenden Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite
zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner etwaigen Begründung sowie eines Wahlvorschlags
absehen, wenn die Voraussetzungen des § 126 Absatz 2 AktG vorliegen. Die Ausschlusstatbestände sind im Dokument ‘Rechte der
Aktionäre’ auf der Internetseite der Gesellschaft unter
dargestellt. Ein Wahlvorschlag muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
der vorgeschlagenen Person enthält. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind anstelle von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort
die Firma und der Sitz anzugeben. Vorschläge zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern brauchen auch dann nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
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c) |
Auskunftsrechte von Aktionären gemäß § 131 Absatz 1 AktG und § 293g Absatz 3 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem ist zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 293g Absatz 3 AktG jedem Aktionär auf Verlangen
in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags wesentlichen Angelegenheiten
der GFT Invest GmbH zu geben. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache
zu stellen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, in bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG geregelten Fällen, die Auskunft zu verweigern. Die
Tatbestände, in denen die Auskunft verweigert werden darf, sind im Dokument ‘Rechte der Aktionäre’ auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
dargestellt.
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d) |
Informationen nach § 124a AktG und weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen
Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127,§ 131 Absatz 1 AktG und § 293 Absatz
3 AktG sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich.
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III. Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 26.325.946,00 und ist in
26.325.946 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Aktien, die auf keinen Nennbetrag lauten) eingeteilt. Jede Stückaktie der
Gesellschaft gewährt eine Stimme (§ 23 Absatz 1 der Satzung). Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen
damit insgesamt 26.325.946 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen
Aktien.
Stuttgart, im April 2019
GFT Technologies SE
Der Verwaltungsrat
Hinweis zum Datenschutz
Der Schutz personenbezogener Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung sind uns wichtig. In unseren Informationen zum Datenschutz
für Aktionäre, Aktionärsvertreter und Gäste haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer
Aktionäre, Aktionärsvertreter und Gäste und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte zusammengefasst. Die Informationen
sind auf der Website der GFT Technologies SE unter
www.gft.de/hv
abrufbar.
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