Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA
Bad Teinach-Zavelstein
– ISIN DE 0006614001 und DE 0006614035 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 25.07.2018 in Bad Teinach-Zavelstein
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA am Mittwoch, den 25. Juli 2018, 10:30 Uhr im Konsul Niethammer Kulturzentrum, Schulstraße 67, 75385 Bad Teinach-Zavelstein, ein.
1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 und des für
die Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA und den Konzern zusammengefassten Lageberichts des Geschäftsjahres 2017
mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Mineralbrunnen Überkingen-Teinach
GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember 2017
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt. Gemäß § 286 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Mineralbrunnen Überkingen-Teinach
GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember 2017 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 10.048.235,03 ausweist, festzustellen.
Die zu TOP 1 vorgelegten Unterlagen sind auf
www.mineralbrunnen-kgaa.de |
unter der Rubrik Investor Relations zugänglich und werden während der Hauptversammlung ausliegen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe
von EUR 10.048.235,03 wie folgt zu verwenden:
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Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,35 für jede der 5.919.755 dividendenberechtigten Stammaktien für das Geschäftsjahr
2017
(insgesamt EUR 2.071.914,25) |
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* |
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,43 für jede der 2.187.360 dividendenberechtigten Vorzugsaktien für das Geschäftsjahr
2017
(insgesamt EUR 940.564,80) |
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Vortrag des Restbetrags in Höhe von EUR 7.035.755,98 auf neue Rechnung.
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Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Sollte sich die Zahl der eigenen Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung durch den Erwerb, die Einziehung oder die Veräußerung
eigener Aktien ändern, wird der Hauptversammlung für diesen Fall ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag zur Verwendung
des Bilanzgewinns vorgelegt, der bei unveränderter Ausschüttung der Dividende von EUR 0,35 pro dividendenberechtigter Stammaktie
sowie EUR 0,43 pro dividendenberechtigter Vorzugsaktie für das Geschäftsjahr 2017 den Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns
auf neue Rechnung vorsieht.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2017
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für
das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr
2017 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung Saarbrücken
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2018 zu wählen.
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6. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung
durch die Hauptversammlung. Die von der Hauptversammlung am 05. Juni 2014 beschlossene Ermächtigung läuft am 04. Juni 2019
aus. Daher soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
zu gewähren. Entsprechend § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Ermächtigung für die Dauer von fünf Jahren erteilt werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, im Zeitraum bis zum 24. Juli 2023 wahlweise eigene Stammaktien
und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien bis zu insgesamt 10% des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann
ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder durch
Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden.
Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr
nach den §§ 71a ff AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf
nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an die Inhaber der entsprechenden Aktiengattung gerichteten öffentlichen
Kaufangebots bzw. mittels einer an die Inhaber der entsprechenden Aktiengattung gerichteten öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe eines Verkaufsangebots erfolgen.
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Im Fall des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion
ermittelten Kurs der jeweiligen Aktiengattung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, Stuttgart, um nicht mehr als
10% über- bzw. unterschreiten. Wird bis 12:00 Uhr Ortszeit des jeweiligen Handelstages kein Eröffnungskurs festgestellt, ist
der letzte Schlusskurs des vorangegangenen Handelstags maßgeblich.
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Bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. bei einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots dürfen der gebotene
Kaufpreis bzw. die Grenzwerte der gebotenen Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs der jeweiligen
Aktiengattung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, Stuttgart, am dritten Börsentag vor dem Tag der öffentlichen
Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 20% über- bzw. unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots
bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann
das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittsschlusskurs
der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Sofern die Nachfrage das Volumen
des Kaufangebots überschreitet, muss die Annahme nach Quoten proportional zur Anzahl der zum Erwerb angebotenen Aktien erfolgen.
Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen kann im rechtlich zulässigen Rahmen, maximal aber bis zu 100 Stück angedienter
Aktien je Aktionär, vorgesehen werden.
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Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben
werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre
auf die eigenen Aktien gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 3 und 4 AktG zu den folgenden Zwecken zu verwenden:
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Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, eine Veräußerung erworbener eigener Aktien in anderer Weise als
über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert
werden, der den Börsenkurs von Stamm- bzw. Vorzugsaktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt der Mittelwert der an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse,
Stuttgart, festgestellten Schlusskurse der Stamm- bzw. Vorzugsaktien der Gesellschaft an den letzten zehn Börsentagen vor
der Veräußerung der Aktien. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist auf insgesamt höchstens 10% sowohl des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der
Gesellschaft beschränkt. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund
anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben werden.
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Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Teilen
von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen sowie Zusammenschlüssen von Unternehmen.
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Die Aktien können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder nachgeordneten verbundenen Unternehmen
im Sinne der §§ 15 ff. AktG stehen oder standen, zum Erwerb angeboten werden.
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Ferner wird die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, die auf der Grundlage dieser Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien
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durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse wieder zu veräußern; oder
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mit Zustimmung des Aufsichtsrates einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages
der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen
Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die Einziehung
im vereinfachten Verfahren, ist die persönlich haftende Gesellschafterin zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung
ermächtigt.
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Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 05. Juni 2014 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird mit
Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.
Die in dieser Ermächtigung genannten Verwendungszwecke gelten auch für auf Grundlage früherer Ermächtigungen erworbene eigene
Aktien.
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Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr.
8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien)
Gemäß dem unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Beschluss soll die Gesellschaft erneut ermächtigt werden, gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien bis zu 10% des Grundkapitals zu erwerben.
Die bisher bestehende, von der Hauptversammlung vom 05. Juni 2014 erteilte Ermächtigung hat gemäß den Bestimmungen des § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG eine Laufzeit bis zum 04. Juni 2019. Daher soll die Ermächtigung für den Zeitraum bis zum 24. Juli 2023
erneuert werden.
Mit der neuen Ermächtigung wird erreicht, dass die Gesellschaft weiterhin in der Lage ist, von dem Finanzinstrument des Erwerbs
eigener Aktien Gebrauch zu machen, um die damit verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu
realisieren.
Diese Ermächtigung besteht in den gesetzlichen Grenzen der §§ 71 Abs. 2, 71d und 71e AktG. Dies bedeutet, dass von der neuen
Ermächtigung insbesondere dann kein Gebrauch gemacht werden kann, wenn und soweit aufgrund vergangener Ermächtigungen zum
Erwerb eigener Aktien bis zur zulässigen Grenze Gebrauch gemacht worden ist und die auf diese Weise erworbenen Aktien nicht
veräußert oder eingezogen worden sind.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches,
an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot oder durch die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots
zu erwerben. Dabei ist die Gesellschaft gemäß aktienrechtlicher Bestimmungen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
verpflichtet. Bei der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots können die Adressaten der Aufforderung entscheiden,
wie viele Aktien und – bei Festlegung einer Preisspanne – zu welchem Preis sie diese der Gesellschaft anbieten möchten. Sofern
ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist bzw. – im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots – von mehreren
Angeboten zum gleichen Preis nicht sämtliche angenommen werden können, muss die Annahme nach Quoten proportional zur Anzahl
der zum Erwerb angebotenen Aktien erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme von Offerten oder Teilen
von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung
der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.
Weder der gebotene Kaufpreis noch die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den
Schlusskurs der jeweiligen Aktiengattung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, Stuttgart am dritten Börsentag vor
dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots um mehr als 20% über- bzw. unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung
eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen gegenüber
dem maßgeblichen Kurs, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots angepasst werden. In diesem Fall
wird auf den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt.
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den folgenden
Zwecken – insoweit unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 und 4
AktG:
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Der Beschlussvorschlag enthält die Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse gegen Barleistung unter
Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre
wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs
nicht wesentlich unterschreitet. Den Aktionären entsteht, soweit sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, kein
Nachteil, da sie die entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse hinzuerwerben können.
Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Die persönlich
haftende Gesellschafterin wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden
Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird
keinesfalls mehr als 5% des aktuellen Börsenpreises betragen. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Die Ermächtigung liegt
im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr einen größeren Handlungsspielraum verschafft. Sie gibt der Gesellschaft die Möglichkeit,
sich aufgrund einer günstigen Börsensituation bietende Gelegenheiten schneller und vor allem kostengünstiger zu nutzen, als
dies bei einer Veräußerung nach den Regeln der Einräumung eines Bezugsrechts der Aktionäre der Fall wäre.
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Aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung können die erworbenen Aktien der Gesellschaft auch verwendet werden, um mit ihnen
als Gegenleistung Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Dadurch wird die Gesellschaft
in die Lage versetzt, in geeigneten Fällen Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen nicht nur durch
Zahlung eines Kaufpreises in bar, sondern auch im Wege einer Gegenleistung durch Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben
zu können. Das nationale und internationale Marktgeschehen verlangt zunehmend nach dieser Form der Gegenleistung. Dadurch
werden zudem die liquiden Mittel der Gesellschaft geschont und der Umfang einer möglichen Kaufpreisfinanzierung verringert.
Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen nicht.
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Aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung kann die persönlich haftende Gesellschafterin des Weiteren mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, wenn die eigenen Aktien an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft
oder nachgeordneten verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG stehen oder standen, zum Erwerb angeboten werden.
Dadurch soll der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, Belegschaftsaktien auszugeben. Im Gegensatz zu anderen Formen
der Mitarbeiterbeteiligung wie etwa Aktienoptionsprogrammen oder aktienkursbasierten Vergütungssystemen tragen Belegschaftsaktien
zu einer stärkeren Identifikation der Mitarbeiter mit der Gesellschaft bei, da sie zum Erwerb der Aktien eigene Mittel einsetzen
und die Aktien über einen längeren Zeitraum halten müssen. Aus Sicht der persönlich haftenden Gesellschafterin liegt in der
Option zur Ausgabe von Belegschaftsaktien eine gute Ergänzung zu konventionellen Vergütungsbestandteilen. Die Verwendung eigener
Aktien für diese Zwecke macht dabei die Schaffung neuer Aktien entbehrlich.
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Ferner können die eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse weiterveräußert werden.
Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung bei der Veräußerung der Aktien gewahrt.
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Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien können zudem von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss
der Hauptversammlung eingezogen werden. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die
Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft
erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich
vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der
übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Die persönlich haftende Gesellschafterin soll daher auch ermächtigt
werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der
Stückaktien vorzunehmen.
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Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über die Ausnutzung dieser Ermächtigung
erstatten.
Die in der vorgeschlagenen Ermächtigung genannten Zwecke sollen sich auch auf eigene Aktien erstrecken, die die Gesellschaft
aufgrund vorangegangener Ermächtigungen bereits erworben hat. Für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gelten die
vorstehend gemachten Ausführungen entsprechend.
Die Interessen der Aktionäre werden daher insgesamt für den Fall der Wahrnehmung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
nicht unangemessen beeinträchtigt.
II. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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1. |
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß Ziffer 17 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des depotführenden
Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung
(also auf den 04. Juli 2018, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag)) zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
unter der folgenden Adresse zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind (also
spätestens am 18. Juli 2018, 24:00 Uhr):
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA c/o Landesbank Baden-Württemberg 4035/H Hauptversammlungen Am Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart Telefax: +49 (0) 711/127-79264 E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag, ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind weder teilnahme- noch
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
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2. |
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B.
durch ein depotführendes Institut, eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene und von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
oder eine Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und
ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen gemäß vorstehender Ziffer 1 erforderlich.
Werden weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG oder § 135 Absatz 10
AktG i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigt, ist die Vollmacht gemäß
§§ 278 Absatz 3, 134 Absatz 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer solchen Vollmacht und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß §§ 278 Absatz 3, 134 Absatz 3 Satz 3 AktG ebenfalls
der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht
das Formular zu verwenden, das ihnen von der Gesellschaft mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt wird. Es kann auch
auf der Internetseite der Gesellschaft auf
www.mineralbrunnen-kgaa.de |
unter der Rubrik Investor Relations heruntergeladen werden.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Bevollmächtigt ein
Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Darüber hinaus bietet die Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA
ihren Aktionären beziehungsweise Aktionärsvertretern an, den Nachweis per Post, Fax oder E-Mail an die Gesellschaft so zu
übermitteln, dass er bis zum 23. Juli 2018, 24:00 Uhr unter der folgenden Adresse eingeht:
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: + 49 (0) 89 30903-74675 E-Mail: minag-hv2018@computershare.de
Gleiches gilt für die Übermittlung des Widerrufs einer derart übermittelten Vollmacht und deren Änderung.
Werden ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG oder § 135 Absatz 10 AktG i.V.m.
§ 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigt, gelten die vorstehenden Regelungen
für die Form der Erteilung des Widerrufs und des Nachweises der Vollmacht nicht. Möglicherweise verlangen die zu bevollmächtigenden
Institute, Unternehmen oder Personen eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.
Bitte stimmen Sie sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls
fristgerecht und unter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen gemäß vorstehender Ziffer 1 zur Hauptversammlung
anmelden. Darüber hinaus müssen sie den Stimmrechtsvertretern zwingend für jeden einzelnen Tagesordnungspunkt Weisungen erteilen,
wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter
müssen nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abstimmen; bei nicht eindeutiger Weisung müssen sich die Stimmrechtsvertreter
zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Die Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich das Stimmrecht ausüben und
keine weitergehenden Rechte wie Frage- oder Antragsrechte wahrnehmen. Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden jeder Eintrittskarte beigefügt. Sie stehen ferner auf der Internetseite
der Gesellschaft auf
www.mineralbrunnen-kgaa.de |
unter der Rubrik Investor Relations zum Herunterladen bereit.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen
Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 23. Juli 2018, 24:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft), postalisch, per Fax oder per E-Mail an die folgende Adresse zu übermitteln:
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 E-Mail: minag-hv2018@computershare.de
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3. |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von
EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das
Verlangen ist schriftlich an die Gesellschaft an die folgende Adresse
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA Investor Relations Badstr. 41 75385 Bad Teinach-Zavelstein
zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens am 30. Juni 2018, 24:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft) zugehen. Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
|
4. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG zu Vorschlägen der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl des Abschlussprüfers
oder zur Wahl des Aufsichtsrats sind ausschließlich zu richten an:
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA Investor Relations Badstr. 41 75385 Bad Teinach-Zavelstein E-Mail: hv2018@minag.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Die Gesellschaft wird bis spätestens zum 10. Juli 2018, 24:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft) übermittelte, zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs,
einer Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.mineralbrunnen-kgaa.de |
unter der Rubrik Investor Relations veröffentlichen.
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5. |
Veröffentlichung auf der Internetseite
Die Gesellschaft veröffentlicht alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung auf ihrer Internetseite unter
www.mineralbrunnen-kgaa.de |
unter der Rubrik Investor Relations Informationen zur Hauptversammlung, insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung,
die mit der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaige Anträge oder Wahlvorschläge von
Aktionären. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
|
6. |
Informationen zum Datenschutz
Die Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA, Bad Teinach-Zavelstein (nachfolgend auch die ‘Gesellschaft’) verarbeitet
im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer personenbezogener Daten: Kontaktdaten
(z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die
Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten
rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich
verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre nach einem geregelten und geordneten Verfahren vorzubereiten, das jedem Aktionär
grundsätzlich die Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglicht. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben
genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich, vorausgesetzt, diese personenbezogenen Daten liegen uns vor und
Sie lassen sich nicht von einem Dritten vertreten, der Ihre personenbezogenen Daten nicht offenlegt. Ohne Angabe Ihrer personenbezogener
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Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA Badstr. 41 75385 Bad Teinach-Zavelstein Telefon: +49 (0) 7053 9262 220 Telefax: +49 (0) 6841 105 911 1222 www.mineralbrunnen-kgaa.de
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zu erhalten. Zusätzlich haben Sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung
von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange
gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art.
17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebene
Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf ‘Datenportabilität’).
Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:
Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Sie unter folgender Adresse:
Rechtsanwalt Hubert Beeck Karlsbergstr. 99, 66424 Homburg Telefax: +49 (0) 6841 9848 5013 E-Mail: datenschutz@minag.de
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Bad Teinach-Zavelstein, im Juni 2018
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin: Karlsberg International Getränkemanagement GmbH
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