Uzin Utz Aktiengesellschaft
Ulm
(WKN 755150 – ISIN DE0007551509)
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Dienstag, den 13. Mai 2014, 10:30 Uhr
in der Donauhalle, Böfinger Str. 50, 89073 Ulm/Donau
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
A.) TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2013, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2013, des zusammengefassten
Lageberichts für die Uzin Utz AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2013
und der erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB.
Die genannten Unterlagen können ab dem 4. April 2014 im Internet unter http://www.uzin-utz.de (Bereich Investor Relations
– Hauptversammlungen – Hauptversammlung 2014) und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Dieselstraße 3, 89079 Ulm,
eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Die genannten
Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung aus.
Eine Beschlussfassung erfolgt hierzu nicht. Denn die §§ 175, 176 Abs. 1 AktG sehen vor, dass die Hauptversammlung die genannten
Rechnungslegungsdokumente entgegennimmt und ihr der erläuternde Bericht des Vorstands zugänglich gemacht wird; Beschlussfassungen
der Hauptversammlung sind dazu nicht erforderlich, insbesondere ist der Fall des § 173 AktG nicht gegeben. Ferner bedarf es
auch im Hinblick auf den Bericht des Aufsichtsrats (§ 171 Abs. 2 AktG) keines Hauptversammlungsbeschlusses, da das Gesetz
dies nicht vorsieht.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 15.765.285,21 wie folgt
zu verwenden:
a) |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von je EUR 0,80 auf jede der derzeit 5.038.742 gewinnberechtigten Stückaktien |
EUR 4.030.993,60 |
b) |
Einstellung in andere Gewinnrücklagen |
EUR 0,00 |
c) |
Gewinnvortrag auf neue Rechnung |
EUR 11.734.291,61 |
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Bilanzgewinn |
EUR 15.765.285,21 |
Von der Gesamtanzahl von 5.044.319 Stückaktien hält die Gesellschaft derzeit 5.577 eigene Aktien. Diese eigenen Aktien sind
gemäß § 71b AktG nicht gewinnberechtigt. Die Zahl eigener Aktien kann sich zwischen der Hauptversammlungseinberufung und dem
Gewinnverwendungsbeschluss noch ändern. Derjenige Betrag, der auf die gegenwärtig 5.577 eigenen Aktien im Falle ihrer Gewinnberechtigung
auszuschütten wäre, ist in dem auf neue Rechnung vorgetragenen Gewinn gemäß Buchstabe c) enthalten. Sollte sich die Zahl eigener
Aktien zwischen der Hauptversammlungseinberufung und dem Gewinnverwendungsbeschluss ändern, wird insgesamt entsprechend mehr
oder weniger Gewinn ausgeschüttet bzw. auf neue Rechnung vorgetragen; die auf jede einzelne gewinnberechtigte Aktie entfallende
Dividende beträgt jedenfalls EUR 0,80 gemäß Buchstabe a).
Die Dividende wird am 14. Mai 2014 ausbezahlt.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals I und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I
mit der Möglichkeit der Bar- und Sachkapitalerhöhung sowie entsprechende Satzungsänderungen
§ 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft enthält ein Genehmigtes Kapital, nach dem der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
dazu ermächtigt ist, das Grundkapital um bis zu EUR 3.000.000,- zu erhöhen. Dieses Genehmigte Kapital läuft am 11. Mai 2014
aus und soll durch ein neues Genehmigtes Kapital ersetzt sowie die Satzung entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) |
Die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung, das Grundkapital bis zum 11. Mai 2014 um bis zu EUR 3.000.000,-
durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I), wird aufgehoben.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 12. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 3.000.000,- durch Ausgabe von bis zu insgesamt 1.000.000 neuer stimmberechtigter,
auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 3,-
je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung
zu bestimmen sowie die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag
und das für die neuen Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie die Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren
Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 5 AktG zu bestimmen.
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘3. |
Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 12. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 3.000.000,- durch Ausgabe von bis zu insgesamt 1.000.000 neuer stimmberechtigter,
auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 3,-
je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen.
Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung
zu bestimmen sowie die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag
und das für die neuen Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie die Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG zu bestimmen.’
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c) |
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 der Satzung nach völliger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten
Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Kapitalerhöhung entsprechend im Wortlaut anzupassen.
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6. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ECOVIS Wirtschaftstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer
der AG und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.
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B.) TEILNAHMEBEDINGUNGEN
1. |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des
Nachweisstichtags
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung ist berechtigt, wer sich rechtzeitig bei der Gesellschaft
anmeldet. Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
rechtzeitig nachweisen; hierzu bedarf es des Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf
den 22. April 2014, 00:00 Uhr (‘Nachweisstichtag’), beziehen muss. Rechtzeitig sind Anmeldung und Anteilsbesitznachweis, wenn
sie der Gesellschaft spätestens bis 6. Mai 2014, 24:00 Uhr, zugehen. Anmeldung sowie Anteilsbesitznachweis müssen in Textform
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sind an folgende Adresse zu übermitteln:
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Uzin Utz AG c/o Landesbank Baden-Württemberg OE 4027/H Hauptversammlungen Am Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de Telefax: 0711/127-79256
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Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir
bitten darum, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen, alsbald das depotführende Institut zu kontaktieren.
Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär,
der insoweit den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme-
und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz.
Auch bei (vollständiger oder teilweiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung allein der Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag maßgeblich. Umgekehrt bleiben Hinzuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht:
Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahmeberechtigt.
Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag allerdings für die Dividendenberechtigung.
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2. |
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
a) Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), können ihre
Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine
Person seiner Wahl, auch z. B. die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Es wird gebeten, der Gesellschaft den
Namen des Aktionärs und des Bevollmächtigten sowie die Eintrittskarten-Nummer mitzuteilen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr
als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird,
dann muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b BGB)
erfolgen. Etwa geltende Besonderheiten für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer dem gleichgestellten Person
oder Institution (vgl. § 135 AktG) bleiben unberührt und lassen es empfehlenswert erscheinen, dass sich Vollmachtgeber und
Vollmachtnehmer in diesem Fall rechtzeitig abstimmen.
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur Vollmachtserteilung. Die Formulare zur Bevollmächtigung sind
außerdem im Internet unter http://www.uzin-utz.de (Bereich Investor Relations – Hauptversammlungen – Hauptversammlung 2014)
zum Download bereitgestellt oder können unter folgenden Kontaktdaten bei der Gesellschaft angefordert werden:
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Uzin Utz AG Investor Relations Dieselstraße 3 89079 Ulm Telefax: 0731-4097-45390 E-Mail: IR@uzin-utz.com
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Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft
und ggf. ihren Widerruf ebenfalls an diese Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift, Fax oder E-Mail) gerichtet werden,
es sei denn, der Bevollmächtigte weist am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle die Vollmacht vor.
b) Wir bieten unseren Aktionären, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff.
1), an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten
zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu müssen in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. Entsprechende Formulare
werden zusammen mit den Eintrittskarten verschickt, können ferner angefordert werden unter den vorstehend bei Buchstabe a)
genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift, Fax oder E-Mail) und stehen außerdem im Internet bereit zum Download
unter http://www.uzin-utz.de (Bereich Investor Relations – Hauptversammlungen – Hauptversammlung 2014).
c) Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollen zur organisatorischen Erleichterung bitte bis 9.
Mai 2014, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein unter den vorstehend bei Buchstabe a) genannten Kontaktdaten der
Gesellschaft (Postanschrift, Fax oder E-Mail), können an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft aber auch während der Hauptversammlung
bis zum Ende der Generaldebatte noch erteilt werden. Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung zu einzelnen
Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde.
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3. |
Auskunftsrecht der Aktionäre
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft
von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 HGB Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm
in der Hauptversammlung der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Die
Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss
und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Gründen absehen (z. B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).
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4. |
Recht der Aktionäre auf Gegenanträge/Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge
werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
unter http://www.uzin-utz.de (Bereich Investor Relations – Hauptversammlungen – Hauptversammlung 2014) zugänglich gemacht,
falls der Aktionär spätestens bis 28. April 2014, 24:00 Uhr, einen Gegenantrag gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt mit Begründung an (ausschließlich) die oben bei Ziff. 2 Buchstabe a) genannten Kontaktdaten der Gesellschaft
(Postanschrift, Fax oder E-Mail) übersandt hat.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers.
Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Abgesehen von den Fällen des § 126 Abs. 2 i.V.m. § 127 Satz 1 AktG brauchen
Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs.
1 Satz 5 AktG enthalten (Name, ausgeübter Beruf und Wohnort der zur Wahl zum Prüfer vorgeschlagenen Person; bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
sind Firma und Sitz anzugeben).
Aktionäre werden darum gebeten, sich ggf. um die Darlegung ihrer Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt der Übersendung eines
Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags zu bemühen.
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5. |
Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten unter:
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Uzin Utz AG Der Vorstand z.H. Abteilung Investor Relations Dieselstraße 3 89079 Ulm E-Mail: IR@uzin-utz.com (unter den Voraussetzungen des § 126a BGB)
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Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis 12. April 2014, 24:00
Uhr, zugehen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Antrag dem Vorstand der Gesellschaft
zugeht, seit mindestens drei Monaten Aktionär ist.
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6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind insgesamt 5.044.319 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien der
Uzin Utz AG ausgegeben; jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält derzeit 5.577 eigene Aktien, die nicht teilnahme-
und stimmberechtigt sind.
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7. |
Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite der Uzin Utz AG
Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.uzin-utz.de (Bereich Investor Relations
– Hauptversammlungen – Hauptversammlung 2014) zugänglich:
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der Inhalt dieser Einberufung
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etwaige der Versammlung zugänglich zu machende Unterlagen
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die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
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die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können
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nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, Stellung von Gegenanträgen bzw. Abgabe von
Wahlvorschlägen sowie zum Auskunftsrecht
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ggf. zu veröffentlichende Gegenanträge und Wahlvorschläge
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Wir würden uns freuen, Sie in Ulm begrüßen zu dürfen.
Ulm, im März 2014
Uzin Utz AG
Der Vorstand
Dr. H. Werner Utz Thomas Müllerschön
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