Wacker Chemie AG
München
WKN: WCH888 ISIN: DE000WCH8881
Einladung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 23. Mai 2019,
um 10:00 Uhr im Internationalen Congress Center München (ICM) auf dem Messegelände Riem, Am Messesee 6, 81829 München.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2018, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2018 und des zusammengefassten
Lageberichts für das Geschäftsjahr 2018 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a
Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 1.482.297.148,51 EUR wie folgt zu verwenden:
1. |
Ausschüttung an die Aktionäre
Dies entspricht angesichts der Einteilung des Grundkapitals von 260.763.000,00 EUR in 52.152.600 Stückaktien unter Berücksichtigung
der von der Gesellschaft gehaltenen 2.474.617 eigenen Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen, der Zahlung
einer Dividende von 2,50 EUR je dividendenberechtigter Aktie.
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124.194.957,50 EUR
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2. |
Gewinnvortrag auf neue Rechnung |
1.358.102.191,01 EUR
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der Wacker Chemie AG für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung
zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Wacker Chemie AG für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt – jeweils gestützt auf die Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses – vor, zu beschließen:
(a) |
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
für das am 31.12.2019 endende Geschäftsjahr sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
für das Geschäftsjahr 2019 gewählt.
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(b) |
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Zwischenfinanzberichts
für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2020 gewählt.
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Zugänglich gemachte Unterlagen
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie
weitere Informationen und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131
Abs. 1 AktG stehen ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung
unter
www.wacker.com/hauptversammlung.
Als besonderer Service werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt.
Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft
Genüge getan ist. Daher wird die Gesellschaft lediglich einen Zustellversuch mit einfacher Post unternehmen.
Auch in der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen ausliegen.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
Anzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 52.152.600 nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 2.474.617 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich bei der
Gesellschaft fristgerecht in Textform angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse
spätestens am 16. Mai 2019, 24:00 Uhr, zugehen:
Wacker Chemie AG
c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Fax: +49 69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte
Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung (2. Mai 2019, 00:00 Uhr) beziehen (‘Nachweisstichtag’) und der Gesellschaft unter obengenannter
Adresse spätestens am 16. Mai 2019, 24:00 Uhr, zugehen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis
zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Aktionäre erhalten nach Eingang der Anmeldung und der Bescheinigung über den Anteilsbesitz von der obengenannten Anmeldestelle
Eintrittskarten für die Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die
Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die Übersendung der Anmeldung
und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen
deshalb in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen,
ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt. Eintrittskarten sind reine Organisationsmittel
und stellen keine zusätzlichen Teilnahmebedingungen dar.
Wir bitten um Verständnis, dass für jedes Aktiendepot grundsätzlich nur bis zu zwei Eintrittskarten für die Hauptversammlung
ausgestellt werden.
Bedeutung des Nachweisstichtags (‘Record Date’)
Der Nachweisstichtag (‘Record Date’) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Personen, die am Record Date noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt,
wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und
dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt,
wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung und Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung des
Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs, jeweils wie vorstehend beschrieben,
erforderlich.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG
und § 14 Abs. 3 der Satzung der Textform. Zur Erteilung der Vollmacht kann das Vollmachtsformular verwendet werden, das die
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten.
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft kann auch durch die Übermittlung der Bevollmächtigung
in Textform an die folgende E-Mail-Adresse erfolgen:
Wacker-HV2019@computershare.de
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Instituten oder Unternehmen gilt das Erfordernis der Textform nach § 134
Abs. 3 Satz 3 AktG und § 14 Abs. 3 der Satzung nicht. Allerdings sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie
möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die von den jeweils Bevollmächtigten vorgegeben werden und bei diesen zu
erfragen sind.
Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat zwei Vertreterinnen für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre bestellt. Aktionäre,
die diesen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen eine Vollmacht erteilen wollen, können hierzu das Vollmachtsformular
für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen verwenden, das mit der Eintrittskarte verbunden ist.
Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft sind bis spätestens
22. Mai 2019, 24:00 Uhr (Eingang), an die folgende Adresse zu übersenden:
Wacker Chemie AG
c/o Computershare Operations Center 80249 München Fax: +49 89 30903-74675 E-Mail: Wacker-HV2019@computershare.de
Weitere Informationen zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung können auf der Internetseite
der Gesellschaft eingesehen werden unter
www.wacker.com/hauptversammlung
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,- EUR am Grundkapital erreichen, dies entspricht 100.000
nennwertlosen Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet und der Gesellschaft bis spätestens 22. April 2019, 24:00
Uhr, zugegangen sein. Ergänzungsverlangen können an die nachfolgend genannte Adresse gerichtet werden:
Wacker Chemie AG
Investor Relations Hanns-Seidel-Platz 4 81737 München
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang
des Verlangens Inhaber der erforderlichen Anzahl Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über
den Antrag halten; auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden – soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen
ist – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der folgenden Internetadresse bekannt und zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt:
www.wacker.com/hauptversammlung
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie
Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden.
Gegenanträge sowie Wahlvorschläge von Aktionären, die bis spätestens 8. Mai 2019, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der
nachfolgend genannten Adresse eingegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender
Begründungen und gegebenenfalls versehen mit den nach § 127 Satz 4 AktG zu ergänzenden Inhalten unverzüglich nach ihrem Eingang
unter der nachfolgend aufgeführten Adresse im Internet (www.wacker.com/hauptversammlung) zugänglich gemacht:
Wacker Chemie AG
Investor Relations Hanns-Seidel-Platz 4 81737 München Fax: +49 89 6279-2910 E-Mail: hauptversammlung@wacker.com
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse der Gesellschaft adressiert sind oder verspätet eingehen,
werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht.
Die Gesellschaft kann von der Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags absehen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite
der Gesellschaft dargestellt unter
www.wacker.com/hauptversammlung
Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person
und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich die Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.
Eine Abstimmung über einen Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag oder
Wahlvorschlag während der Hauptversammlung gestellt wird. Gegenanträge und Wahlvorschläge in der Hauptversammlung können auch
ohne vorherige fristgerechte Übermittlung gestellt werden.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung
erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen
beschränken. Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft verweigern. Diese
Fälle sind auf der Internetseite der Gesellschaft dargestellt unter
www.wacker.com/hauptversammlung.
Hinweis zum Datenschutz
Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten der Aktionäre und zu den Rechten der Aktionäre nach der EU-Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) entnehmen Sie bitte der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wacker.com/hv-datenschutz.
München, im April 2019
Wacker Chemie AG
Der Vorstand
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