Webac Holding Aktiengesellschaft
München
ISIN DE0008103102 WKN 810310
Einladung und Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 20. November 2019, um 11.00 Uhr, im Mariott Courtyard München, Schwanthalerstraße. 37, 80336 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern zum Geschäftsjahr 2018, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a
Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat in seiner
Sitzung am 25. Juli 2019 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt und den Jahresabschluss
damit festgestellt hat.
Jahresabschluss und Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern, der Bericht des
Vorstands mit den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats liegen vom Tag der Einberufung
an in den Geschäftsräumen der Webac Holding Aktiengesellschaft, Rosenheimer Str. 12, 81669 München, Deutschland, zur Einsicht
der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
über die Links ‘Investor Relations’ und ‘Hauptversammlung’ sowie während der Hauptversammlung zugänglich. Eine Abschrift wird
jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglied des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum neuen Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.
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5. |
Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat
Auf eigenem Wunsch und aus persönlichen Gründen haben die Herren Thomas Esterl und Siegfried Anczikowski ihre Aufsichtsratsmandate
zum Ablauf der kommenden Hauptversammlung am 20. November 2019 niedergelegt. Es sind deshalb Ergänzungswahlen erforderlich.
Herr Esterl und Herr Anczikowski wurden in der Hauptversammlung am 13. November 2018 für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft
gewählt.
Der Aufsichtsrat besteht nach § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus 3 Mitgliedern. Er setzt sich gem. §§ 96 Abs. 1,
101 Abs. 1 AktG zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für den Rest der Amtszeit
der Ausgeschiedenen, demnach für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2022 beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft im Wege der Einzelwahl zu wählen:
a) |
Herrn Dr. Tilman Steinert, wohnhaft in Düsseldorf, Rechtsanwalt und Partner der Anwaltskanzlei Steinert, Krefeld.
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b) |
Herrn Christoph Walbrecht, wohnhaft in München, Geschäftsführer der FIBU Buchhaltungsservice GmbH, München.
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Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen bei keinem der zur Wahl vorgeschlagenen Personen persönliche oder geschäftliche
Beziehungen zur Webac Holding AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Webac Holding AG oder einem wesentlich an
der Webac Holding Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Corporate Governance Kodex offenzulegen
wären.
Die vorgeschlagenen Vertreter sind Mitglieder in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien folgender Gesellschaften:
– |
Herr Dr. Tilmann Steinert gehört keinem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften an und
ist kein Mitglied vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
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– |
Herr Christoph Walbrecht gehört keinem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften an und ist
kein Mitglied vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
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Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 DCGK vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand
aufbringen können.
Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
über die Links ‘Investor Relations’ und ‘Hauptversammlung’ zugänglich.
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6. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung sowie Ausschluss des Bezugsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
1. |
Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 erteilte Ermächtigung des Vorstands, bis zum Ablauf des 2. Juni 2019
eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben, wird für die Zeit ab Wirksamwerden der Ermächtigung gemäß
nachfolgendem Tagesordnungspunkt 6 Ziff. 2 aufgehoben. Eigene Aktien, die die Gesellschaft nach Maßgabe des Beschlusses der
Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 erworben hat, können nach Maßgabe von Ziff. 3 verwendet werden.
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2. |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen Aktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu 10 % beschränkt. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen
Aktien genutzt werden. Die Vorgaben in § 71 Abs. 2 Aktiengesetz sind zu beachten. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals, durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis
zum 19. November 2024.
Der Erwerb erfolgt nach Wahl der Gesellschaft über die Börse mittels eines an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen
Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
oder auf andere Weise nach Maßgabe von § 53a AktG.
a) |
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Eröffnungskurs an den fünf Börsentagen vor Eingehen der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien um nicht mehr als 10 %
überschreiten und nicht mehr als 10 % unterschreiten. Der Eröffnungskurs wird bestimmt durch die Eröffnungsauktion im Xetra-Handel
(bzw. einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main.
Sollte an dem betreffenden Tag ein solcher Kurs nicht ermittelt werden können, ist der Eröffnungskurs derjenigen deutschen
Börse mit den höchsten Tagesumsätzen in den Aktien der Gesellschaft während der letzten zwei Wochen vor dem Tag der Eingehung
der Verpflichtung zum Erwerb maßgeblich.
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b) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft oder eine an die Aktionäre der Gesellschaft
gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder auf eine andere Weise nach Maßgabe von § 53a AktG,
dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den fünf Börsentage vor dem Tag der Entscheidung des Vorstands über das öffentliche Kaufangebot bzw. die
an die Aktionäre der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung oder, beim Erwerb auf andere Weise nach Maßgabe von
§ 53a AktG, der Tag der Entscheidung des Vorstands über den Erwerb der Aktien geltenden, durch die Schlussauktion ermittelten
durchschnittlichen Schlusskurs im Xetra-Handel (bzw. einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main um nicht mehr als 20 % über- oder unterschreiten. Sollte an dem betreffenden
Tag ein solcher Kurs nicht ermittelt werden können, ist der durchschnittliche Schlusskurs an derjenigen deutschen Börse mit
den höchsten Tagesumsätzen in den Aktien der Gesellschaft während der letzten zwei Wochen vor dem Tag der Veröffentlichung
des Angebots bzw. der Aufforderung maßgeblich.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines formellen Angebots bzw. einer formellen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufsspanne,
so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich
der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 20 %-Grenze
für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei einer Aufforderung zur Abgabe von
Angeboten abgegebenen Angebote der Aktionäre dieses Volumen überschreiten, muss der Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis
der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen
bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen werden. Die Vorschriften
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese Anwendung finden.
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3. |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben
werden, neben der Veräußerung durch Angebot an alle Aktionäre oder der Veräußerung über die Börse
a) |
Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen
sowie beim Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten;
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b) |
an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf den Börsenpreis der
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne
der vorstehenden Regel gilt dabei der durch die Schlussauktion ermittelte durchschnittliche Schlusskurs im Xetra-Handel (bzw.
einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main
während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der eigenen Aktien, ersatzweise der durchschnittliche Schlusskurs
an derjenigen deutschen Börse mit den höchsten Tagesumsätzen in den Aktien der Gesellschaft während der letzten zwei Wochen
vor der Veräußerung der eigenen Aktien.
Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz
veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind
Aktien anzurechnen,
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die unter Ausnutzung einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigten
Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;
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die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und Optionsrecht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern
die Schuldverschreibungen aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;
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– |
die unter Ausnutzung einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden.
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c) |
einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
Der Vorstand kann bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung herabgesetzt wird oder dass das Grundkapital unverändert
bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 Aktiengesetz
erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.
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d) |
zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder -pflichten aus von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der
Gesellschaft begebenen Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechten sowie Kombinationen der vorgenannten
Instrumente einzusetzen.
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Die eigenen Aktien können an ein Kreditinstitut oder ein anderes die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes
Unternehmen übertragen werden, wenn dieses die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie über die Börse zu verkaufen, den
Aktionären zum Erwerb anzubieten oder zur Erfüllung eines an alle Aktionäre gerichteten Erwerbsangebots bzw. zur Durchführung
der vorgenannten Zwecke zu verwenden. Die Gesellschaft kann die eigenen Aktien zur Durchführung der unter den vorstehenden
Ziffern a) und b) genannten Zwecke auch im Wege eines Wertpapierdarlehens von einem Kreditinstitut oder einem anderen die
Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen erwerben; in diesem Fall hat die Gesellschaft sicherzustellen,
dass die Aktien zur Rückführung des Wertpapierdarlehens unter Beachtung von § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 und 4 AktG erworben werden.
Bei Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre ist der Vorstand ermächtigt, auch den Inhabern oder Gläubigern
der von der Webac Holding AG oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen,
Genussrechten sowie Kombinationen der vorgenannten Instrumente ein Bezugsrecht auf die eigenen Aktien in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung der ihnen eingeräumten Options- oder Wandlungsrechte als Aktionär zustehen würde und nach näherer
Maßgabe der zugrunde liegenden Bedingungen zum Zwecke des Verwässerungsschutzes angeboten werden kann.
Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz oder
in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit
ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen nach lit. a) und lit. b) verwendet werden. Der Vorstand
wird die nächste Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen Aktien
und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, jeweils
unterrichten.
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Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts in
Tagesordnungspunkt 6
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung
eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. Aufgrund früherer Ermächtigungen wurden bis zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 53.094 eigene Aktien durch die Gesellschaft erworben. Da die letzte Ermächtigung, welche
die Hauptversammlung am 3. Juni 2014 beschlossen hatte, am 2. Juni 2019 ausgelaufen ist, soll eine neue Ermächtigung erteilt
werden.
Es wird vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, bis zum Ablauf des 19. November 2024 eigene Aktien mit einem rechnerischen
Anteil in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung soll damit für die gesetzlich zugelassene Höchstdauer
von 5 Jahren erteilt werden. Bei der Ausübung der Ermächtigung sind die Vorgaben des § 71 Abs. 2 Aktiengesetz zu beachten.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung durch
Dritte ausgeübt werden.
Die eigenen Aktien können zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck verwendet werden. Insbesondere gestattet es § 71 Abs. 1 Nr.
8 Aktiengesetz, über den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung über die Börse hinaus auch andere Formen des Erwerbs
und der Veräußerung vorzusehen. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden. Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft
auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot (Tender-Verfahren) bzw. eine öffentliche Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden,
wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten
Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote
erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten vorzusehen.
Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden
und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.
Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder durch ein Angebot
an alle Aktionäre wieder veräußert werden können. Hierdurch wird bei der Veräußerung der aufgrund der Ermächtigung erworbenen
Aktien das Recht auf Gleichbehandlung der Aktionäre gewahrt. Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag vor, dass der Vorstand
die erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter bestimmten, in der Ermächtigung genannten Voraussetzungen auch
in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußern kann.
Im Interesse der Gesellschaft soll insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, eigene Aktien als Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen,
beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von Forderungen gegen
die Gesellschaft als Akquisitionswährung verwenden zu können, ohne hierzu Aktien aus dem genehmigten Kapital schaffen zu müssen,
was zu einer Verwässerung des Beteiligungswerts der Aktionäre führen würde. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung
der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft
daher die notwendige Flexibilität geben, um derartige sich bietende Gelegenheiten schnell und flexibel ohne Belastung der
Liquidität der Gesellschaft ausnutzen zu können. Wenn sich entsprechende Vorhaben konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn er zu
der Überzeugung gelangt, dass der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Verwendung der eigenen Aktien zu diesem Zweck nur erteilen, wenn
er ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass
die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Grundsätzlich wird er sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung
hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs
ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses
in Frage zu stellen. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird der Hauptversammlung
Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.
Ferner soll der Gesellschaft ermöglicht werden, eigene Aktien in anderen Fällen als im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen,
dem Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie dem Erwerb von Forderungen gegen die
Gesellschaft an Dritte zu veräußern. Voraussetzung einer solchen Veräußerung ist, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert
werden, der den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit
dieser Ermächtigung, die einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch
gemacht. Maßgeblich ist dabei der durch die Schlussauktion ermittelte durchschnittliche Schlusskurs im Xetra-Handel (bzw.
einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main
während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der eigenen Aktien, ersatzweise der durchschnittliche Schlusskurs
an derjenigen deutschen Börse mit den höchsten Tagesumsätzen in den Aktien der Gesellschaft während der letzten zwei Wochen
vor der Veräußerung der eigenen Aktien. Diese Ermächtigung gilt im Übrigen nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten
dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung
auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen,
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die unter Ausnutzung einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem
Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;
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die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und Optionsrecht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern
die Schuldverschreibungen aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;
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– |
die unter Ausnutzung einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden.
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Diese Ermächtigung verhilft der Gesellschaft zu größerer Flexibilität. Die Gesellschaft soll in die Lage versetzt werden,
kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag
und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Sie erhält insbesondere auch die Möglichkeit, eigene Aktien
außerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen
sowie dem Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft, gezielt an Kooperationspartner oder Finanzinvestoren auszugeben.
Die Interessen der Aktionäre sind dabei dadurch gewahrt, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den
Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Verwaltung wird
den etwaigen Abschlag vom Börsenpreis möglichst niedrig halten. Er wird sich voraussichtlich auf höchstens 3 %, jedenfalls
aber nicht mehr als 5 % beschränken. Mit der Orientierung am Börsenpreis wird eine Verwässerung des Beteiligungswerts der
Aktionäre vermieden. Die Anzahl der zu veräußernden Aktien darf hierbei insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Durch die
Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz veräußert werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals
das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ohne besonderen
Grund ausgeschlossen wird. Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote möglichst
aufrechterhalten wollen. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird der
Hauptversammlung Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.
Ferner soll die Gesellschaft eigene Aktien auch ohne einen erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. Die Einziehung
soll dabei nach Entscheidung der zuständigen Organe mit oder ohne Herabsetzung des Grundkapitals möglich sein, wobei sich
im letztgenannten Fall der anteilige Betrag je Aktie am Grundkapital erhöht.
Schließlich erlaubt die Ermächtigung dem Vorstand, die eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur
Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder -pflichten aus von der Gesellschaft oder deren Konzerngesellschaften begebene
Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechten sowie Kombinationen der vorgenannten Instrumente (nachfolgend
zusammen ‘Schuldverschreibungen‘) verwenden zu können. Es kann zweckmäßig sein, zur Erfüllung der Bezugsrechte ganz oder teilweise eigene Aktien anstelle
neuer Aktien aus einem (bedingten) Kapital einzusetzen.
Die Ermächtigung sieht vor, dass die Aktien auch von einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186
Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie über die Börse zu verkaufen,
den Aktionären zum Erwerb anzubieten oder zur Erfüllung eines an alle Aktionäre gerichteten Erwerbsangebots bzw. zur Durchführung
der in den vorgenannten Fallgruppen beschriebenen Zwecke zu verwenden. Damit soll die Wiederausgabe der eigenen Aktien technisch
vereinfacht werden. Dasselbe gilt für die in dem Ermächtigungsbeschluss vorgesehene Möglichkeit, eigene Aktien durch Wertpapierdarlehen
zu erwerben. In diesem Fall wird sichergestellt, dass die Aktien, die zur Rückführung des Wertpapierdarlehens benötigt werden,
in Übereinstimmung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 und 4 AktG erworben werden. Im Ergebnis wird dieselbe Situation hergestellt,
die bestehen würde, wenn die Aktien ohne Wertpapierdarlehen erworben worden wären.
Die Ermächtigung zur Wiederveräußerung bzw. zur Einziehung der Aktien kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln
oder gemeinsam ausgeübt werden.
Der vorstehende Bericht liegt vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Webac Holding AG, Rosenheimer Str. 12,
81669 München, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.webac-ag.com
über die Links ‘Investor Relations’ und ‘Hauptversammlung’ zugänglich und liegt auch während der Hauptversammlung zur Einsicht
der Aktionäre aus. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt.
II. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 1.000.000,00 und ist in 851.133
Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie ist stimmberechtigt und gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 53.094 eigene Stückaktien. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft jedoch keine Stimmrechte
zu. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 798.039.
|
2. |
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
a) |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung durch einen durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b Bürgerliches
Gesetzbuch) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf Mittwoch, den 30. Oktober
2019, 00.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft (Nachweisstichtag), beziehen und der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung
für die Hauptversammlung unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens Mittwoch, den 13. November
2019, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen:
Webac Holding AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich – neben der Notwendigkeit zur Anmeldung – nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen
oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch kein Aktionär sind, aber noch
vor der Hauptversammlung Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten
Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des besonderen Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Eintrittskarten sind reine Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen
Teilnahmebedingungen dar.
b) |
Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
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Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine
fristgerechte Anmeldung und der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch). § 135 AktG bleibt unberührt. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
oder diesen nach § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Instituten, Unternehmen und Personen sind in der Regel Besonderheiten
zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder ein anderes der nach § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Institute, Unternehmen und Personen mit
der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am
Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse übermittelt werden:
Webac Holding Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: webac@better-orange.de
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte,
welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter
über die Links ‘Investor Relations’ und ‘Hauptversammlung’ zum Download zur Verfügung.
c) |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft werden das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs ausüben. Den Stimmrechtsvertretern
steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung
erteilt wurde, enthalten sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
zur Widerspruchserklärung sowie der Stellung von Anträgen und Fragen ist nicht möglich.
Zu beachten ist weiter, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im Hinblick auf Abstimmungen über eventuelle, erst
in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige nicht im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilte Anträge nicht bevollmächtigt sind und ihnen diesbezüglich auch keine Weisungen erteilt werden können.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird, und steht auch unter
über die Links ‘Investor Relations’ und ‘Hauptversammlung’ zum Download zur Verfügung. Die Vollmachts- und Weisungserteilung
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft soll aus organisatorischen Gründen spätestens mit Ablauf des 19. November 2019
in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) bei der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen
sein.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern
bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch in der Hauptversammlung bis zum Beginn der
Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
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3. |
Rechte der Aktionäre
a) |
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
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Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals (das entspricht 50.000,00 EUR oder aufgerundet auf die nächst
höhere ganze Aktienzahl 42.557 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR des Grundkapitals (dies entspricht 425.567
Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Webac
Holding Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag
des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Sonntag, 20. Oktober
2019, 24:00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen
an die folgende Adresse:
Webac Holding AG Vorstand Rosenheimer Str. 12 81669 München Deutschland
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt
gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem unter der Internetadresse
über die Links ‘Investor Relations’ und ‘Hauptversammlung’ bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG
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Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung nebst einer etwaigen Begründung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
(Tagesordnungspunkt 4) und/oder Vorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 5) übersenden. Gegenanträge und
Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
Webac Holding AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 666 E-Mail: webac@better-orange.de
Die Gesellschaft wird Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz und Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz einschließlich des Namens des Aktionärs, einer
etwaigen Begründung (diese ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 Aktiengesetz nicht erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung im Internet unter
über die Links ‘Investor Relations’ und ‘Hauptversammlung’ unverzüglich veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft mindestens
14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, spätestens bis zum 05. November 2019, 24.00 Uhr Ortszeit, unter der oben genannten
Adresse, Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse zugehen.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner etwaigen Begründung kann unter den in § 126 Abs. 2 Aktiengesetz genannten
Voraussetzungen abgesehen werden. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen zusätzlich zu den Fällen des § 126 Abs. 2 Aktiengesetz
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn diese nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person
oder keine Angaben zur Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw.
Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
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In der Hauptversammlung kann gemäß § 131 Abs.1 AktG jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 Aktiengesetz genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die
Auskunft verweigern.
Gemäß § 21 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken.
d) |
Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten
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Weitere Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs.
1 Aktiengesetz) der Aktionäre können im Internet unter
über die Links ‘Investor Relations’ und ‘Hauptversammlung’ eingesehen werden.
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III. Weitere Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die übrigen der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft
http://www.webac-ag.com
über die Links ‘Investor Relations’ und ‘Hauptversammlung’ zur Verfügung.
Abstimmungsergebnisse
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der vorgenannten Internetseite
veröffentlicht.
IV. Informationen zum Datenschutz
Die Webac Holding Aktiengesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer
personenbezogenen Daten: Kontaktdaten (z.B. Name, Adresse oder die E-Mail-Adresse, ggf. Name, Adresse oder die E-Mail-Adresse
einer bevollmächtigten Person), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer).
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung erforderlich ist. Die Webac Holding Aktiengesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der
Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener
Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden.
Für die Datenverarbeitung ist die Webac Holding Aktiengesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
Helmut Häck Viktoria Str. 2 53879 Euskirchen Tel.: 02251 – 929 95 20 E-Mail: info@datapro.de
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch
Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Webac Holding Aktiengesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im
Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister,
wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem
Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu 3 Jahre (aber nicht weniger als 2 Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung
aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen,
Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft
zu erhalten. Zusätzlich haben Sie das Recht, auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung
von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange
gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art.
17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebene
Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf ‘Datenportabilität’). Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail
an: info@datapro.de
Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde. Den Datenschutzbeauftragten
der Webac Holding Aktiengesellschaft erreichen Sie unter folgender Adresse:
Webac Holding AG Rosenheimer Str. 12 81669 München Deutschland
München, im Oktober 2019
Webac Holding AG
Der Vorstand
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